Ordentliche Gerichtsbarkeit und Vergabe öffentlicher Dienstleistungen: Kommentar zu Urteil Nr. 15383 von 2024

Das Urteil Nr. 15383 von 2024 des Kassationsgerichts bietet wichtige Klarstellungen zur anwendbaren Gerichtsbarkeit im Bereich der Vergabe öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in der Zwischenphase zwischen der Zuschlagserteilung und dem Abschluss des Vertrags. Im Besonderen betrifft der vorliegende Fall die Aufhebung des Zuschlags durch die Verwaltung, die die Inanspruchnahme der Bürgschaft angeordnet hat, was zu einer Anfechtung durch den Zuschlagsempfänger führte.

Der Kontext des Urteils

Im spezifischen Fall hob die öffentliche Verwaltung die Vergabe eines Dienstleistungsvertrags auf und argumentierte, dass der Zuschlagsempfänger ein nicht tragfähiges wirtschaftliches Angebot vorgelegt habe. Die anfechtende Partei jedoch bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung und behauptet, dass die Verwaltung die Grundsätze von Fairness und Treu und Glauben verletzt habe, da die Ausschreibung falsche Informationen über die erforderlichen historischen Eingriffe enthielt. Dies führte dazu, dass der Zuschlagsempfänger ein Angebot formulierte, das, angesichts der richtigen Informationen, als nicht tragfähig hätte erachtet werden können.

Vergabe öffentlicher Dienstleistungen - Zwischenphase zwischen Zuschlag und Vertragsabschluss - Erklärung des Verfalls durch die öffentliche Verwaltung und Inanspruchnahme der Garantien - Anfechtungen des Auftragnehmers und Schadensersatzforderung - Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts - Grundlage - Sachverhalt. Im Bereich der Vergabe öffentlicher Dienstleistungen fällt die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aktes, durch den die Verwaltung vor dem Abschluss des Vertrags den Zuschlag aufgehoben hat und die Inanspruchnahme der Bürgschaft angeordnet hat, sowie die daraus resultierende Schadensersatzforderung in die Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts, wenn der Verwaltung die Verletzung nicht der Regeln des Vergabeverfahrens, die zur Ausschluss des Bieters von der Ausschreibung führen können, sondern der Verhaltenspflichten von Fairness und Treu und Glauben vorgeworfen wird, da es sich um eine Frage handelt, die die Ausführungsphase des Verhältnisses betrifft, auch wenn sie nicht zum Abschluss des Vertrags geführt hat. (Angewandter Grundsatz in Bezug auf die Klage, die darauf abzielte festzustellen, dass die Vergabestelle die Pflichten von Fairness und Treu und Glauben verletzt hatte, indem sie in der Ausschreibung einen historischen Wert der Eingriffe angegeben hatte, der im Vergleich zur tatsächlichen Situation unterdimensioniert war, und die Gesellschaft dazu veranlasst hatte, ein nicht tragfähiges wirtschaftliches Angebot abzugeben, was dann zur Aufhebung des Zuschlags vor dem Abschluss des Vertrags führte).

Die Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Gerichtsbarkeit für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsaktes des Zuschlags und der Inanspruchnahme der Bürgschaft beim ordentlichen Gericht liegt. Dies ist von grundlegender Bedeutung, da es sich um Fragen handelt, die nicht nur das Vergabeverfahren betreffen, sondern auch die Einhaltung der Grundsätze von Treu und Glauben und Fairness, die für den ordnungsgemäßen Ablauf eines öffentlichen Vertragsverhältnisses unerlässlich sind.

  • Bedeutung von Treu und Glauben in Vergabeverfahren.
  • Einfluss falscher Informationen auf das Verhalten des Zuschlagsempfängers.
  • Möglichkeit von Schadensersatz für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln der Verwaltung entstehen.

Fazit

Das Urteil Nr. 15383 von 2024 reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die die Bedeutung von Fairness und Treu und Glauben in den Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und privaten Akteuren betont. Dieser rechtliche Präzedenzfall könnte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Ausschreibungen und die Verwaltung öffentlicher Verträge haben, indem er den Schutz der Wirtschaftsakteure vor unlauteren Praktiken seitens der Vergabestellen stärkt.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci