Kommentar zu dem Urteil Nr. 27123 vom 2023: Betrügerische Übertragung von Werten und spezifischer Vorsatz

Das Urteil Nr. 27123 vom 3. Mai 2023, eingereicht am 22. Juni 2023, des Kassationsgerichts bietet eine wichtige Überlegung zu den Straftaten der betrügerischen Übertragung von Werten und zur Beteiligung von Personen an der Straftat. Der hier zu prüfende Fall, der den Angeklagten A. C. betrifft, zeigt, wie das Gericht die Bedingungen der strafrechtlichen Verantwortung in komplexen Kontexten interpretiert, in denen der spezifische Vorsatz nicht notwendigerweise von allen Teilnehmern an der Straftat geteilt wird.

Die Beteiligung von Personen an der Straftat

Nach Auffassung des Gerichts ist es möglich, dass eine Person auch in Abwesenheit des spezifischen Vorsatzes zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen wegen Teilnahme belangt wird, sofern mindestens einer der Teilnehmer mit dieser Absicht handelt und die anderen sich dieser Absicht bewusst sind. Dieses Prinzip ist von grundlegender Bedeutung, da es die strafrechtliche Verantwortung erweitert und die Zusammenarbeit zwischen den Personen auch in Abwesenheit einer ausdrücklichen Vereinbarung hervorhebt.

  • Geteilte Verantwortung: Mindestens ein Teilnehmer muss spezifischen Vorsatz haben.
  • Bewusstsein für die Absicht der anderen Teilnehmer.
  • Der spezifische Vorsatz wird nicht durch das Vorhandensein konkurrierender Zwecke ausgeschlossen.

Analyse der rechtlichen Maxime

Betrügerische Übertragung von Werten - Beteiligung von Personen an der Straftat - Subjektives Element - Spezifischer Vorsatz - Notwendigkeit des Vorhandenseins bei jedem Teilnehmer - Ausschluss - Bedingungen. Im Hinblick auf die betrügerische Übertragung von Werten ist auch derjenige wegen Teilnahme strafbar, der nicht vom spezifischen Vorsatz geleitet wird, die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention zu umgehen oder die Begehung einer der in den Artikeln 648, 648-bis und 648-ter des Strafgesetzbuches genannten Straftaten zu erleichtern, vorausgesetzt, mindestens einer der Teilnehmer handelt mit dieser Absicht und der erste ist sich dieser bewusst. (In der Begründung hat das Gericht klargestellt, dass der spezifische Vorsatz nicht durch das Vorhandensein konkurrierender Zwecke ausgeschlossen ist, die nicht notwendigerweise und ausschließlich mit der Notwendigkeit verbunden sind, sich von den Vermögenswerten zu "befreien" im Hinblick auf deren mögliche Einziehung).

Die betreffende rechtliche Maxime verdeutlicht, dass die Beteiligung von Personen an der Straftat der betrügerischen Übertragung von Werten nicht erfordert, dass alle Teilnehmer denselben spezifischen Vorsatz teilen. Es reicht aus, dass einer von ihnen mit der Absicht handelt, das Gesetz zu umgehen, und dass die anderen sich dieser Absicht bewusst sind. Dieser Ansatz erweist sich als entscheidend in Fällen von Komplexität, in denen die individuellen Motivationen variieren können, aber die Gesamthandlung auf ein illegales Ziel ausgerichtet ist.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 27123 vom 2023 des Kassationsgerichts stellt einen bedeutenden Schritt im italienischen Rechtsrahmen in Bezug auf die Straftaten der betrügerischen Übertragung von Werten dar. Es wird klargestellt, wie die strafrechtliche Verantwortung auch auf diejenigen ausgeweitet werden kann, die, obwohl sie keinen spezifischen Vorsatz haben, an illegalen Handlungen teilnehmen, sich der Absichten anderer bewusst sind. Dieses Prinzip, obwohl es Fragen zur Fairness der strafrechtlichen Verantwortung aufwerfen kann, hebt die Bedeutung eines strengen Ansatzes im Kampf gegen Betrug und Wirtschaftsdelikte hervor. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Juristen diese Implikationen in ihren Verteidigungs- und Beratungstrategien berücksichtigen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci