Kommentar zu Urteil Nr. 28269/2023: Die Geringfügigkeit des Schadens im Raubdelikt

Das Urteil Nr. 28269 vom 31. Mai 2023 des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen rechtlichen Eingriff im Bereich der Vermögensdelikte dar und insbesondere in Bezug auf die Konfigurierbarkeit des mildernden Umstands des geringfügigen Schadens im Raubdelikt. In dieser Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass die Bewertung der Geringfügigkeit des Schadens nicht nur auf den Wert des entwendeten Guts beschränkt sein kann, sondern auch die materiellen und moralischen Folgen für die geschädigte Person berücksichtigen muss.

Die Entscheidung des Kassationsgerichts

Im spezifischen Fall hat das Gericht die von M. C. eingelegte Berufung, der des Raubes beschuldigt wurde, zurückgewiesen, da der Schaden, den das Opfer erlitten hat, mit einem Wert von 700 Euro, nicht von geringer Bedeutung war. Das Gericht hat betont, dass zur Konfiguration des mildernden Umstands des geringfügigen Schadens das Ereignis in seiner Gesamtheit geprüft werden muss, wobei die pluri-offensive Natur des Raubdelikts zu berücksichtigen ist.

GERINGFÜGIGKEIT - Konfigurierbarkeit im Hinblick auf das Raubdelikt - Bedingungen - Gesamtbewertung des schädlichen oder gefährlichen Ereignisses - Notwendigkeit - Fallbeispiel. Im Hinblick auf den mildernden Umstand des geringfügigen Schadens erfordert seine Konfigurierbarkeit in Bezug auf das Raubdelikt nicht nur den äußerst bescheidenen Wert des entwendeten beweglichen Guts, sondern es müssen auch die schädlichen Auswirkungen, die mit der Verletzung der Person verbunden sind, gegen die Gewalt oder Drohung ausgeübt wurde, berücksichtigt werden, angesichts der pluri-offensiven Natur des Delikts, das nicht nur das Vermögen, sondern auch die Freiheit und die körperliche und moralische Integrität der angegriffenen Person zur Erreichung des Gewinns verletzt. (Fallbeispiel, in dem das Gericht die Entscheidung für korrekt hielt, mit der dieser mildernde Umstand ausgeschlossen wurde, da der den geschädigten Person zugefügte Schaden, der mit einem Wert von 700,00 Euro entwendet wurde, nicht von geringer Bedeutung war, unabhängig von der Fähigkeit des Geschädigten, diesen zu ertragen, und dass die raubgierige Handlung mittels bewaffneter Drohung durchgeführt wurde).

Reflexionen zur Rechtsprechung und zu den geltenden Normen

Dieses Urteil fügt sich in einen rechtlichen Kontext ein, in dem die Bewertung des Schadens im Raubdelikt grundlegend für die Festlegung der Strafen und der mildernden Umstände ist. Insbesondere gemäß Artikel 62, Absatz 1, Buchstabe 4 des Strafgesetzbuches muss der Richter nicht nur den Wert des entwendeten Guts, sondern auch die Art und Weise der Begehung des Delikts und die Folgen für das Opfer berücksichtigen. Es ist daher wichtig, dass die Rechtspfleger sich der Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes bei der Bewertung von Vermögensdelikten bewusst sind.

  • Bewertung des Schadens nicht nur auf den wirtschaftlichen Wert beschränkt
  • Berücksichtigung der moralischen und physischen Folgen für das Opfer
  • Wichtigkeit der pluri-offensiven Natur des Raubdelikts

Fazit

Zusammenfassend bietet uns das Urteil Nr. 28269 von 2023 eine wichtige Reflexion über die Komplexität der Bewertung von Raubdelikten. Das Kassationsgericht hat die Bedeutung hervorgehoben, nicht nur den Wert der entwendeten Güter zu betrachten, sondern auch den Kontext, in dem das Delikt begangen wird, und die Konsequenzen, die es für die geschädigte Person mit sich bringt. Dieser Ansatz schützt nicht nur das Opfer, sondern trägt auch zu einer gerechteren und ausgewogeneren Justiz bei.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci