Urteil Nr. 48275 vom 2023: Überlegungen zur Nichtigkeit im Verfahren nach Aktenlage

Das recente Urteil Nr. 48275 vom 20. Oktober 2023 wirft wichtige Fragen zur Regelung des Verfahrens nach Aktenlage in einem Notfallkontext auf. Insbesondere wird die Relevanz der Verletzung der Frist zur Erscheinen gemäß Art. 601, Absatz 3, der Strafprozessordnung untersucht, die zu einer allgemeinen Nichtigkeit geführt hat. Diese Entscheidung fügt sich in die aktuelle rechtliche Landschaft ein, die von den außergewöhnlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie beeinflusst ist.

Der Normative Kontext und die Implikationen des Urteils

Nach der Entscheidung wird im Verfahren nach Aktenlage in der Berufung das Nichteinhalten der Frist von zwanzig Tagen für das Erscheinen des Angeklagten nur mit dem ersten geeigneten Akt als Nichtigkeit geltend gemacht. Die Norm sieht vor, dass eine solche Ausnahme durch eine Erklärung oder die Schlussanträge gemäß Art. 23-bis des Gesetzes vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, vorgebracht werden kann. Im konkreten Fall wurde die Ausnahme jedoch als verspätet angesehen, da sie später mit einem Kassationsantrag erhoben wurde.

Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie - Verfahren nach Aktenlage - Verletzung der Frist zum Erscheinen - Nichtigkeit im Zwischenregime - Geltendmachung mit dem Kassationsantrag - Verspätung - Sachverhalt. Im Verfahren nach Aktenlage in der Berufung, das während der Geltung der Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie stattfand, wird das Nichteinhalten der zwanzigtägigen Frist gemäß Art. 601, Absatz 3, der Strafprozessordnung, was zu einer allgemeinen Nichtigkeit in Bezug auf das Erscheinen des Angeklagten führt, vom Verteidiger nur mit dem ersten geeigneten Akt, sei es eine Erklärung oder die Schlussanträge gemäß Art. 23-bis des Gesetzes vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, geltend gemacht, sodass die mit dem Kassationsantrag erhobene Ausnahme verspätet ist. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Nichtigkeit, die aus der Verspätung der Berufung resultierte, als geheilt betrachtete, da der Verteidiger versäumt hatte, einen Antrag auf Vertagung oder mündliche Verhandlung einzureichen).

Dieses Urteil verdeutlicht, wie in einem Notfall wie dem durch die Pandemie verursachten die Verfahrensnormen einer besonders sorgfältigen Auslegung bedürfen, um die Rechte der Angeklagten zu gewährleisten. Das Gericht stellte fest, dass die Verspätung der Berufung in diesem Fall geheilt war, da der Verteidiger keinen Antrag auf Vertagung oder mündliche Verhandlung gestellt hatte, was auf ein mögliches Aufmerksamkeitsdefizit im Umgang mit dem Verfahren hinweist.

Die Folgen für den Verteidiger und den Angeklagten

  • Wichtigkeit der Einhaltung der Fristen: Das Urteil unterstreicht, dass die Einhaltung der Fristen entscheidend ist, um prozessuale Nichtigkeiten zu vermeiden.
  • Rolle des Verteidigers: Der Verteidiger muss zeitnah handeln, um die Rechte seines Mandanten zu schützen, indem er gegebenenfalls Ausnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen einreicht.
  • Folgen der Pandemie: Die Notstandsregelung darf kein Vorwand sein, um die Verfahrensnormen zu vernachlässigen, sondern muss so interpretiert werden, dass die grundlegenden Rechte geschützt werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 48275 vom 2023 bietet uns einen Anlass zur Reflexion über die Sensibilität der Strafverfahren in Notzeiten. Es ist entscheidend, dass die Rechtsanwälte stets wachsam sind und bereit, die Rechte ihrer Mandanten auch in komplexen Kontexten wie dem aktuellen durchzusetzen. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiterhin und bietet wertvolle Hinweise, wie man die rechtlichen Herausforderungen im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung angehen kann.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci