Steuerfeststellung: Analyse der Verordnung Nr. 10615 von 2024

Das Thema der Steuerfeststellung ist von entscheidender Bedeutung für jeden Steuerzahler, da es direkt die Legitimität der steuerlichen Belastungen durch die Verwaltung betrifft. Die Verordnung Nr. 10615 von 2024, die vom Kassationsgericht erlassen wurde, bietet bedeutende Anhaltspunkte zu dieser Frage und klärt die Rolle der Vermutungen bei der Bewertung der erklärten Verbindlichkeiten.

Der Normenkontext

Gemäß Artikel 39 des d.P.R. Nr. 600 von 1973 und Artikel 54 des d.P.R. Nr. 633 von 1972 kann die Verwaltung die Nichtexistenz von erklärten Verbindlichkeiten oder falschen Angaben auch anhand einfacher Vermutungen ableiten, sofern diese schwerwiegend, präzise und übereinstimmend sind. Das Gericht betont daher, dass es nicht notwendig ist, dass das Amt eindeutige Beweise vorlegt, sondern dass der zuständige Steuerrichter die vorgelegten Indizien sorgfältig prüfen muss.

Nichtexistenz von Verbindlichkeiten oder falsche Angaben - Beweislast der Verwaltung - Schwere, Präzision und Übereinstimmung der Vermutungen - Bewertung durch den zuständigen Steuerrichter - Kriterien - Gegenbeweis des Steuerzahlers. Im Hinblick auf die Steuerfeststellung, die sowohl die direkte Besteuerung als auch die Mehrwertsteuer betrifft, bestimmt das Gesetz - jeweils Artikel 39, Absatz 1, des d.P.R. Nr. 600 von 1973 (verweist auf den folgenden Artikel 40 hinsichtlich der Berichtigung von Erklärungen von anderen als natürlichen Personen) und Artikel 54 des d.P.R. Nr. 633 von 1972 - dass die Nichtexistenz von erklärten Verbindlichkeiten im ersten Fall oder die falschen Angaben im zweiten Fall auch auf der Grundlage einfacher Vermutungen abgeleitet werden können, vorausgesetzt, sie sind schwerwiegend, präzise und übereinstimmend, ohne dass das Amt "sichere" Beweise vorlegen muss; daher ist der zuständige Steuerrichter, der mit der Streitigkeit über die Legitimität und Begründetheit des Steuerbescheids befasst ist, verpflichtet, die von der Verwaltung vorgelegten Indizien einzeln und insgesamt zu bewerten, wobei er in der Begründung die Ergebnisse seines Urteils festzuhalten hat (das in der Kassation nicht aufgrund des Inhalts, sondern ausschließlich wegen Unangemessenheit oder logischer Inkohärenz der Gründe angefochten werden kann) und erst in einem zweiten Schritt, wenn er der Auffassung ist, dass diese Elemente die Merkmale von Schwere, Präzision und Übereinstimmung aufweisen, muss er die Bewertung des vom Steuerzahler vorgelegten Gegenbeweises zulassen, der gemäß den Artikeln 2727 und folgende sowie 2697, Absatz 2, c.c. belastet ist.

Die Rolle des Steuerrichters

Das Kassationsgericht bekräftigt in seiner Entscheidung, dass der Steuerrichter eine sorgfältige Analyse der von der Verwaltung vorgelegten Elemente durchführen muss. Dies bedeutet, dass der Richter nicht nur die Handlungen des Amtes bestätigen darf, sondern prüfen muss, ob die vorgelegten Vermutungen ausreichend schwerwiegend, präzise und übereinstimmend sind. Nur nachdem er die Begründetheit dieser Vermutungen festgestellt hat, kann der Richter den vom Steuerzahler vorgelegten Gegenbeweis prüfen, der die Last hat, die Unrichtigkeit der Aussagen der Verwaltung zu beweisen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend bietet die Verordnung Nr. 10615 von 2024 eine klare Orientierung zur Feststellung der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer. Sie hebt die Bedeutung der Vermutungen bei der Bewertung der erklärten Verbindlichkeiten und die entscheidende Rolle des Steuerrichters bei der Entscheidung über die Legitimität der steuerlichen Maßnahmen hervor. Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Steuerzahler und Juristen und empfiehlt eine sorgfältige Prüfung der Beweise und der im Rahmen der Steuerfeststellung vorgelegten Vermutungen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci