Kommentar zu Urteil Nr. 11198 vom 26.04.2024: Pensionsfonds und Unternehmensübergabe

Das Urteil Nr. 11198 vom 26. April 2024 des Oberlandesgerichts Mailand bietet wichtige Klarstellungen zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers im Bereich der ergänzenden Pensionsfonds, insbesondere im Hinblick auf die Unternehmensübergabe. Dieses Thema ist sowohl für die Arbeitnehmer von großer Bedeutung, die Schwierigkeiten bei der Rückforderung der geschuldeten Beträge haben könnten, als auch für die Arbeitgeber, die sich in einem komplexen rechtlichen Umfeld zurechtfinden müssen.

Pflicht zur Einzahlung der TFR-Anteile

Nach den Feststellungen des Gerichts bleibt der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einzahlung der aufgelaufenen TFR-Anteile in den vom Arbeitnehmer gewählten Pensionsfonds nicht nachkommt, gegenüber dem Arbeitgeber für den entsprechenden Betrag Gläubiger. Im Falle einer Unternehmensübergabe tritt der neue übernehmende Arbeitgeber in die Zahlungspflicht ein, wie im Artikel 2112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen.

  • Der abgebende Arbeitgeber ist bis zum Zeitpunkt der Übergabe nicht von seinen Verpflichtungen befreit.
  • Der Erwerber ist verpflichtet, die Lohnverpflichtungen, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Pensionsfonds, zu erfüllen.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Zahlung der geschuldeten Beträge auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber zu verlangen.

Insolvenz und Eingreifen des Garantiefonds Inps

Ein entscheidender Aspekt, der aus dem Urteil hervorgeht, ist die Frage der Insolvenz des abgebenden Arbeitgebers. In diesem Fall könnte der Arbeitnehmer in Erwägung ziehen, sich an den Garantiefonds Inps zu wenden, der im Gesetzesdekret Nr. 80 von 1992 vorgesehen ist. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass ein solcher Antrag nicht angenommen werden kann, wenn die Insolvenz nach der Unternehmensübergabe erklärt wird. Dies liegt daran, dass es an der Voraussetzung fehlt, dass der übernehmende Arbeitgeber einer der Verfahren gemäß Artikel 1 des genannten Gesetzes unterliegt.

Ergänzende Pensionsfonds - Pflicht des Arbeitgebers zur Einzahlung der aufgelaufenen TFR-Anteile in den Pensionsfonds - Unternehmensübergabe gemäß Art. 2112 BGB - Übernahme der Zahlungspflicht durch den Erwerber - Vorhandensein - Insolvenz des abgebenden Arbeitgebers - Eingreifen des Garantiefonds Inps gemäß Art. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 80 von 1992 - Antrag auf Eingreifen nach der Übergabe - Unbegründetheit - Gründe. Im Bereich der ergänzenden Pensionsfonds bleibt der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einzahlung der aufgelaufenen TFR-Anteile in den vom Arbeitnehmer gewählten Vorsorgefonds nicht nachkommt, Gläubiger gegenüber dem Arbeitgeber des entsprechenden Betrags von entgeltlicher Natur und im entsprechenden Schuldverhältnis; im Falle einer Unternehmensübergabe tritt der übernehmende Arbeitgeber gemäß Art. 2112 BGB in die Verpflichtung ein, die unter denselben Bedingungen zu erfüllen; dies bedeutet jedoch, dass der Antrag des Arbeitnehmers auf Eingreifen des Garantiefonds gemäß Art. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 80 von 1992, der wegen der Insolvenz des Abgebers, die nach der Unternehmensübergabe erklärt wurde, eingereicht wurde, nicht angenommen werden kann, da die Voraussetzung fehlt, dass der übernehmende Arbeitgeber einem der Verfahren gemäß Art. 1 des genannten Gesetzesdekrets unterliegt.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 11198 von 2024 eine wichtige Klarstellung für alle Beteiligten im Arbeitsverhältnis und im Umgang mit Pensionsfonds darstellt. Die Pflicht zur Einzahlung der TFR-Anteile, auch im Falle einer Unternehmensübergabe, bleibt ein zentrales Thema, ebenso wie die Notwendigkeit, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, die im Falle einer Nichterfüllung an den neuen Arbeitgeber herantreten können. Es ist jedoch entscheidend, dass die Arbeitnehmer sich der Grenzen des Garantiefonds Inps bewusst sind, um Enttäuschungen in Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Abgebers zu vermeiden.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci