Kommentar zur Anordnung Nr. 10795 vom 2024: Grenzen der Befugnis zur Aussetzung des Vollstreckungsbeamten

Vor kurzem hat der Kassationsgerichtshof die Anordnung Nr. 10795 vom 22. April 2024 erlassen, die die Befugnisse der Vollstreckungsbeamten im Rahmen der Vollstreckungsverfahren detailliert behandelt. Dieses Thema ist von besonderer Bedeutung für die Steuerpflichtigen und für diejenigen, die sich mit Steuerrecht beschäftigen, da es die Grenzen der Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen und die Bedingungen, unter denen diese ausgeübt werden kann, klärt.

Der rechtliche Kontext und die Entscheidung des Gerichts

Die zentrale Frage, die in der Anordnung behandelt wird, betrifft die Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen durch den Vollstreckungsbeamten. Das Gericht hat bekräftigt, dass diese Befugnis stark eingeschränkt ist und nur in außergewöhnlichen, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen ausgeübt werden kann. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem DPR 29/06/1973 Nr. 602, der die Modalitäten zur Eintreibung von Steuern regelt.

Vollstreckungsbeamter - Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen - Grenzen - Gesetzlich vorgesehene, abschließende Fälle - Ermessensunabhängige Bewertung der Forderung - Ausschluss - Fallgestaltung. Der Vollstreckungsbeamte kann, da er über keine eigenständige Initiative im Bereich der Zwangsvollstreckung verfügt, die Vollstreckungsmaßnahmen nur in außergewöhnlichen, abschließend gesetzlich festgelegten Fällen aussetzen und muss sich ansonsten an die ihm durch das Gesetz und die steuererhebende Stelle zugewiesene Aufgabe halten, ohne jeglichen Ermessensspielraum hinsichtlich der Gültigkeit der von letzterer geltend gemachten Forderung. (Im vorliegenden Fall hat der Kassationsgerichtshof das angefochtene Urteil bestätigt, das den Beweis - ohne entscheidende Relevanz - desjenigen, der sich durch das Ausbleiben der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens geschädigt fühlte, nicht zugelassen hat, da das mögliche Wissen des Beamten über die Aufhebung des vorläufigen Urteils nicht dazu führen konnte, dass die Maßnahmen gestoppt werden und der Beamte für die verursachten Schäden mitverantwortlich wird).

Auswirkungen für die Steuerpflichtigen

Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen für die Steuerpflichtigen, da sie klarstellt, dass der Vollstreckungsbeamte nicht die Ermessensfreiheit hat, die Vollstreckungsmaßnahmen basierend auf subjektiven Bewertungen oder angeblichen Unregelmäßigkeiten auszusetzen. Daher müssen Steuerpflichtige, die in Vollstreckungsverfahren verwickelt sind, sich bewusst sein, dass der Beamte, es sei denn, es liegen die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle vor, nicht eingreifen kann, um diese Verfahren zu stoppen.

  • Die Aussetzung ist auf außergewöhnliche und gesetzlich vorgesehene Fälle beschränkt.
  • Es ist dem Vollstreckungsbeamten keine Ermessensbewertung gestattet.
  • Eventuelle Anfechtungen müssen über die entsprechenden rechtlichen Kanäle vorgebracht werden.

Fazit

Zusammenfassend stellt die Anordnung Nr. 10795 vom 2024 eine wichtige Klarstellung bezüglich der Befugnisse des Vollstreckungsbeamten dar. Der Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass diese Befugnisse begrenzt sind und dass es keinen Raum für subjektive Bewertungen gibt. Dieses Prinzip gewährleistet eine größere rechtliche Sicherheit für die Steuerpflichtigen und unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der festgelegten rechtlichen Verfahren. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Steuerpflichtigen über ihre Rechte im Bereich der Steuereintreibung informiert und sich ihrer bewusst sind.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci