Urteil Nr. 11091 vom 2024: Die Bewertung der Schlussfolgerungen eines Gerichtsgutachters

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 11091 vom 24. April 2024, die vom Kassationsgericht erlassen wurde, bietet wichtige Denkanstöße zu den Befugnissen des Richters im Rahmen der gerichtlichen technischen Beratung. Insbesondere konzentriert sie sich auf die Situation, in der ein Gutachter abweichende und unvereinbare Schlussfolgerungen präsentiert, und hebt die Verantwortlichkeiten und Entscheidungen hervor, die der Richter in solchen Umständen treffen muss.

Der Kontext des Urteils

Der zu prüfende Fall, in dem S. (S. A.) und G. (M. V.) gegenüberstehen, betrifft die Befugnis des Richters, eine Wahl zwischen den Schlussfolgerungen eines Gerichtsgutachters zu treffen. Das Gericht hat hervorgehoben, dass der Richter, wenn unterschiedliche Gutachten vorgelegt werden, nicht einfach den Widerspruch zur Kenntnis nehmen kann, wodurch die Verantwortung auf die Parteien abgeladen würde. Dieser Ansatz ist in der Tat nicht nur unangemessen, sondern könnte auch die Funktion der technischen Beratung gefährden und den Gutachter in einen bloßen parteilichen Techniker anstatt in einen neutralen Hilfsbeamten verwandeln.

Analyse der Maxime

"VON AMT Konsulenztechnik - Abweichende und unvereinbare Schlussfolgerungen des gleichen Gutachters - Wahl des Richters - Verpflichtung - Inhalt - Möglichkeit, sich auf die Unterschiede und Widersprüche zu beschränken - Ausschluss. Wenn im Laufe des Verfahrens ein Gerichtsgutachter bestellt wird, der zwei Gutachten mit abweichenden und unvereinbaren Schlussfolgerungen einreicht, kann der Richter einer der vorgelegten Schlussfolgerungen zustimmen oder sich auch davon abwenden oder eine neue Prüfung anordnen, aber er kann sich nicht darauf beschränken, den Widerspruch zur Kenntnis zu nehmen, indem er die Mängel und Ineffizienzen der Arbeit seines Hilfsbeamten auf die Partei abwälzt, wodurch er ihn nicht als Gerichtsgutachter, sondern als parteilichen Techniker betrachtet."

Diese Maxime verdeutlicht eindeutig, dass der Richter eine aktive und verpflichtende Rolle bei der Entscheidung über die Schlussfolgerungen des Gutachters hat. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere die Artikel 62, 195, 196 und 116, bestätigen, dass die gerichtliche technische Beratung dazu dienen muss, technische Fragen zu klären, und nicht zu einem bloßen Instrument des Konflikts zwischen den Parteien werden darf. Daher ist die Wahl des Richters grundlegend und kann nicht vermieden werden.

Praktische Implikationen des Urteils

  • Der Richter muss immer ein Urteil über die erhaltenen Gutachten abgeben;
  • Eine bloße Kenntnisnahme der Widersprüche ist nicht zulässig;
  • Im Falle unterschiedlicher Schlussfolgerungen kann der Richter eine neue Prüfung anordnen;
  • Das Gutachten muss ein Instrument der Klarheit und nicht der Mehrdeutigkeit sein.

Diese Implikationen sind entscheidend, um die Fairness des Verfahrens und den Schutz der Rechte der beteiligten Parteien zu gewährleisten. Das Gericht bekräftigt daher nicht nur die Bedeutung der technischen Beratung, sondern legt auch ein Prinzip der Verantwortung für den Richter fest, der immer aktiv im Entscheidungsprozess eingreifen muss.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 11091 vom 2024 einen bedeutenden Fortschritt in der Klarheit der Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Zivilprozesses dar. Sie stärkt nicht nur die Befugnisse des Richters bei der Bewertung der Gutachten, sondern betont auch die Notwendigkeit, dass technische Gutachten tatsächlich dazu dienen, die strittigen Fragen zu klären, um zu verhindern, dass sie zu Werkzeugen der Verwirrung oder des Konflikts zwischen den Parteien werden. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass Anwälte und technische Berater sich dieser Richtlinien bewusst sind, um ein gerechtes und transparentes Verfahren zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci