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Kommentar zur Entscheidung Nr. 16022 vom 2023: Auswirkungen der Revision in Bezug auf vereinheitlichte Straftaten

Die Entscheidung Nr. 16022 vom 22. März 2023 bietet interessante Denkanstöße zur Revision und zur Handhabung von vereinheitlichten Straftaten durch Fortsetzung. Insbesondere hat das Kassationsgericht klargestellt, dass die Zulässigkeit der Revision auf die schwerste Straftat beschränkt ist, die im konkreten Fall bereits vor dem Berufungsurteil verjährt war. Dieser Aspekt hat wichtige Auswirkungen auf die Verurteilung der Satellitenstraftaten und wirft eine Reihe von Fragen zur deren Strafbarkeit im Rahmen der Rechtsmäßigkeit auf.

Der Kontext der Entscheidung

Der Fall betrifft eine Revision, die von G. S. gegen ein Urteil des Berufungsgerichts Mailand eingelegt wurde, in dem über die Verurteilung wegen durch Fortsetzung vereinigten Straftaten entschieden wurde. Das Gericht stellte fest, dass, wenn die Zulässigkeit der Revision auf die schwerste Straftat beschränkt ist, die Aufhebung des Urteils für diese Straftat sich auch auf die Verurteilungen für die Satellitenstraftaten auswirkt. Das bedeutet, dass selbst wenn die Revisionsgründe in Bezug auf letztere als unzulässig erachtet werden, die Eröffnung des Verfahrens weiterhin in Bezug auf die Strafe gültig bleibt.

  • Verjährung der schwersten Straftat vor dem Berufungsurteil.
  • Auswirkungen der Aufhebung auf die Verurteilung wegen Satellitenstraftaten.
  • Möglichkeit, die Verjährung der Satellitenstraftat zu erklären, wenn die Verjährung während des Rechtsmittels eintritt.

Leitsatz der Entscheidung

Revision gegen das Urteil der Verurteilung wegen durch Fortsetzung vereinigter Straftaten - Zulässigkeit der Revision nur in Bezug auf die schwerste Straftat, da sie vor dem Berufungsurteil verjährt ist - Auswirkungen auf die Verurteilung der Satellitenstraftaten auch bei Unzulässigkeit der Revisionsgründe in Bezug auf diese - Vorhandensein - Gründe - Konstellation. Im Falle einer Revision gegen ein Urteil der Verurteilung wegen durch Fortsetzung vereinheitlichter Straftaten, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf den Teil beschränkt ist, der sich auf die als schwerste erachtete Straftat bezieht, wirkt sich die Aufhebung des Urteils in Bezug auf diesen Teil und die dafür festgelegte Strafe auch auf die verhängten Erhöhungen der Sanktionen für die Satellitenstraftaten aus, sodass das Verfahren in Bezug auf die Strafe auch in Bezug auf die Revision der Verurteilung für diese Straftaten "offen" bleibt, obwohl die Revisionsgründe in Bezug auf diese unzulässig sind, sodass, wenn die Verjährungsfrist für eine von ihnen während der Entscheidung des Rechtsmittels reif wird, ihre Verjährung erklärt werden muss. (Konstellation, in der die Revision gegen die Verurteilung wegen der schwersten Straftat als zulässig erachtet wurde, da diese vor dem Berufungsurteil verjährt war, mit der Konsequenz, dass auch die Verjährung der Satellitenstraftat, die nach dem zweiten Urteil eintrat, in der Rechtsmäßigkeit berücksichtigt werden konnte).

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Entscheidung Nr. 16022 vom 2023 eine wichtige Klarstellung im Bereich der Revisionen in Bezug auf durch Fortsetzung vereinheitlichte Straftaten dar. Sie hebt hervor, wie die Zulässigkeit der Revision für die schwerste Straftat die rechtliche Situation der Satellitenstraftaten erheblich beeinflussen kann, selbst bei Vorliegen unzulässiger Revisionsgründe. Dieser Ansatz des Kassationsgerichts betont die Bedeutung einer umfassenden Sichtweise des Verfahrens, die in Bezug auf die Strafe und die Verjährung offen bleibt, um so einen ausgewogeneren Schutz der Rechte der Angeklagten zu gewährleisten.