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Kommentar zum Urteil Cass. Pen., Sez. II, n. 49691 von 2023: Hehlerei und Leichtfertiger Erwerb

Das kürzliche Urteil des Kassationsgerichts, II. Strafkammer, n. 49691 vom 10. Oktober 2023, bietet eine wichtige Reflexion über die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Delikt der Geldwäsche, insbesondere im Licht eines Falls, der zwei Angeklagte, A.A. und B.B., betrifft, die des Beihilfe zur Hehlerei beschuldigt werden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts von Rom und analysierte die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe und bekräftigte die anwendbaren rechtlichen Prinzipien.

Der Kontext des Falls

Im vorliegenden Fall waren A.A. und B.B. wegen des Delikts nach Art. 648-bis StGB verurteilt worden, das sich auf die Geldwäsche von aus kriminellen Aktivitäten stammenden Vermögenswerten bezieht. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass ausreichende Beweise für die Verantwortung der Angeklagten vorlagen, obwohl die Verteidigung die Abwesenheit von Veränderungen am betreffenden Fahrzeug, einem Smart, und die angebliche Übernahme von Verantwortung durch einen der Mitangeklagten geltend gemacht hatte.

Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass das Delikt der Geldwäsche mit der bloßen Durchführung von Aktivitäten vollzogen wird, die darauf abzielen, die Identifizierung der kriminellen Herkunft des Geldes und der Vermögenswerte zu behindern.

Analyse der Argumente des Gerichts

Das Gericht erklärte die von den beiden Angeklagten eingereichten Beschwerden für unzulässig und hob hervor, dass die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend spezifisch waren und sich auf eine bloße Wiederholung bereits geprüfter Gründe reduzierten. Insbesondere stellte das Urteil klar, dass Geldwäsche, als ein Delikt mit vorweggenommener Vollziehung, auch in Abwesenheit offensichtlicher Manipulationen an den Vermögenswerten vollzogen wird, wie im Fall des nicht veränderten Fahrzeugs.

  • Die strafrechtliche Verantwortung für Geldwäsche erfordert keine physische Veränderung des Vermögenswerts.
  • Es genügt, dass die Person Handlungen vornimmt, die die Identifizierung der kriminellen Herkunft behindern.
  • Die Aussagen von Mitangeklagten müssen im gesamten Kontext der Beweise bewertet werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichts n. 49691 von 2023 bietet eine wichtige Klarstellung zum Delikt der Geldwäsche, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit konkreter Beweise für die Verantwortung. Das Gericht konnte zwischen der Abwesenheit von Veränderungen an den Vermögenswerten und der Konfigurierung des Delikts unterscheiden und betonte, dass die strafrechtliche Verantwortung auch in Situationen entstehen kann, in denen die Ware keine Anzeichen von Manipulation aufweist. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Analyse der Beweise und der Umstände des Falls und bietet bedeutende Anregungen für zukünftige Verfahren im Bereich Hehlerei und Geldwäsche.