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Cass. pen., Sez. III, Sent. n. 526/2025: Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortung bei Steuerhinterziehung

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 526 des Kassationsgerichts, das am 19. November 2024 erlassen und am 8. Januar 2025 veröffentlicht wurde, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die strafrechtliche Verantwortung im Falle von Steuerhinterziehung, insbesondere hinsichtlich der Rolle von faktischen Geschäftsführern und der im geltenden Recht vorgesehenen Strafbarkeitsgrenzen. Die Entscheidung erfolgt in einem komplexen rechtlichen Kontext, der durch das D.Lgs. Nr. 74 von 2000 und das D.Lgs. Nr. 218 von 1997 geregelt wird, und hebt einige grundlegende Prinzipien in Bezug auf die Steuerfestsetzung und die Verantwortung der Erben hervor.

Der Fall und das Urteil des Kassationsgerichts

Der vorliegende Fall betrifft A.A., den Erben von B.B., der wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2015 verurteilt wurde, mit einer Steuerhinterziehung von über 155.000 Euro. Das Berufungsgericht von Salerno hatte das Urteil erster Instanz bestätigt, doch das Kassationsgericht hat die Beschwerde von A.A. angenommen und wesentliche Fehler bei der Bewertung der Strafbarkeitsgrenze und in der Qualifikation als faktischer Geschäftsführer aufgezeigt.

Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass der Strafrichter nicht an die Höhe der Steuer gebunden ist, die aus der Zustimmung zur Festsetzung resultiert, und sorgfältig prüfen muss, ob das subjektive Element des Verbrechens vorliegt.

Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen

Das Urteil behandelt detailliert verschiedene rechtliche Aspekte, darunter:

  • Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze: Das Gericht hat betont, dass die Zustimmung zur Festsetzung nicht automatisch als Grund für die Straflosigkeit betrachtet werden darf, sondern der Richter prüfen muss, ob die hinterzogene Steuer die Grenze von 50.000 Euro überschreitet.
  • Qualifikation als faktischer Geschäftsführer: Die Feststellung der Verantwortung von A.A. als faktischer Geschäftsführer wurde in Frage gestellt, wobei hervorgehoben wurde, dass die bloße Führung der Buchhaltung nicht ausreicht, um diese Qualifikation zuzuschreiben.
  • Subjektives Element des Verbrechens: Das Gericht hat klargestellt, dass das Bewusstsein über die Erklärungspflicht nicht ausreicht, um den spezifischen Vorsatz der Steuerhinterziehung zu begründen, sondern ein eindeutiger Wille zur Steuerhinterziehung erforderlich ist.

Fazit

Das Urteil Nr. 526 des Kassationsgerichts stellt eine wichtige Klarstellung zu den strafrechtlichen Verantwortlichkeiten im Steuerrecht dar und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und fundierten Bewertung durch den Richter. Die Frage der Strafbarkeitsgrenze und der Qualifikation als faktischer Geschäftsführer bleibt ein Thema von großer Relevanz für die zukünftige Rechtsprechung und die rechtliche Praxis, das eine eingehende Analyse und eine korrekte Anwendung der bestehenden Normen erfordert. Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung einer angemessenen Verteidigung im Steuerrecht, insbesondere für diejenigen, die mit Unternehmensnachlässen zu tun haben und für nicht eingehaltene Steuerpflichten zur Verantwortung gezogen werden.