Kommentar zum Urteil Cass. pen., Sez. V, n. 36585 vom 2024: Verantwortung für betrügerische Insolvenz

Das Urteil des Kassationsgerichts vom 2. Oktober 2024, n. 36585, bietet wichtige Denkanstöße zur Verantwortung der Geschäftsführer im Falle einer betrügerischen Insolvenz. In diesem Fall wurde die Geschäftsführerin eines Bauunternehmens verurteilt, weil sie ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war und Schulden angehäuft hatte, die zur Insolvenz des Unternehmens führten. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die strafrechtliche Verantwortung für das Verbrechen gemäß Art. 223 des Insolvenzgesetzes.

Die Verantwortung der Geschäftsführer

Das Gericht stellte klar, dass es für die Annahme einer betrügerischen Insolvenz nicht erforderlich ist, dass eine direkte Absicht zur Herbeiführung der Insolvenz vorliegt. Es reicht aus, nachzuweisen, dass die betrügerischen Handlungen zur Schaffung einer vorhersehbaren Insolvenzssituation beigetragen haben. Insbesondere können diese Handlungen Folgendes umfassen:

  • Systematische Unterlassung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen;
  • Anhäufung von Schulden gegenüber Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt;
  • Managemententscheidungen, die die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens gefährden.
Bei Vorliegen einer "doppelten Übereinstimmung" auch im Motivationsprozess ist der Berufungsrichter nicht verpflichtet, eine tiefgehende Analyse aller Argumente der Parteien durchzuführen.

Die Begründungen des Gerichts

Das Kassationsgericht stellte fest, dass die fortdauernde Nichterfüllung der steuerlichen und beitragsrechtlichen Verpflichtungen durch die Geschäftsführerin ein betrügerisches Verhalten darstellt, da sie die Verschuldung des Unternehmens erhöht und dessen Insolvenz vorhersehbar gemacht hat. Es wurde hervorgehoben, dass das unterlassene Handeln als integraler Bestandteil der betrügerischen Handlungen zu betrachten ist, was somit die Verantwortung der Geschäftsführerin bestätigt. Die Rechtsprechung hat bekräftigt, dass das Bewusstsein, gefährliche Handlungen für die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens vorzunehmen, ausreicht, um das Vorliegen von Vorsatz zu begründen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil n. 36585 vom 2024 hebt die Bedeutung der Due Diligence von Seiten der Geschäftsführer bei der Verwaltung der Unternehmensfinanzen hervor. Es ist entscheidend, dass die Führungskräfte sich der Folgen ihrer Managemententscheidungen bewusst sind, insbesondere in einem wirtschaftlichen Krisenprozess. Entscheidungen, die kurzfristig vorteilhaft erscheinen mögen, können langfristig schwerwiegende Verantwortlichkeiten mit sich bringen, wie dieser Fall zeigt. Die Geschäftsführer müssen stets im Einklang mit den geltenden Vorschriften handeln, um strafrechtliche und zivilrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci