Einbruchdiebstahl und Schaden von besonderer Geringfügigkeit: Kommentar zu Urteil Nr. 28110 von 2024

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 28110 von 2024 des Kassationsgerichts reiht sich in eine stets aktuelle juristische Debatte über den Einbruchdiebstahl und die Beurteilung der Geringfügigkeit des Schadens ein. Insbesondere hat das Gericht klargestellt, dass der Richter nicht nur den Betrag des erlittenen Sachschadens der Opfer berücksichtigen muss, sondern auch den immateriellen Schaden, der durch den Einbruch in den privaten Wohnbereich entsteht.

Der rechtliche Kontext

In dem vorliegenden Fall wurde der Angeklagte, A. A., des Einbruchdiebstahls beschuldigt. Das Berufungsgericht in Neapel hatte den erlittenen Schaden zunächst als von besonderer Geringfügigkeit bewertet und den mindernden Umstand gemäß Art. 62, erster Absatz, Nr. 4) des Strafgesetzbuches angewendet. Das Urteil des Kassationsgerichts stellte jedoch fest, dass der Richter auch den immateriellen Schaden berücksichtigen muss, der oft von erheblicher Bedeutung ist.

Die Leitsätze des Urteils

GERINGFÜGIGKEIT - Einbruchdiebstahl - Schaden von besonderer Geringfügigkeit - Kriterien der Feststellung - Immaterieller Schaden durch die strafbare Handlung - Relevanz - Vorliegen. Im Hinblick auf den Einbruchdiebstahl muss der Richter für die Anwendung des mindernden Umstands gemäß Art. 62, erster Absatz, Nr. 4) StGB auch den immateriellen Schaden berücksichtigen, der mit dem Leiden des Opfers aufgrund des erlittenen Einbruchs verbunden ist.

Dieser Leitsatz hebt einen grundlegenden Aspekt bei der Bewertung des Einbruchdiebstahls hervor: Der immaterielle Schaden darf nicht vernachlässigt werden. Der Einbruch in die Wohnung stellt eine Handlung dar, die nicht nur einen Sachschaden verursacht, sondern auch tiefgreifendes psychologisches Unbehagen beim Opfer hervorruft. Das Gericht betont daher, dass der Richter beide Dimensionen des Schadens für eine gerechte und angemessene Bewertung berücksichtigen muss.

Die Kriterien zur Feststellung des Schadens

Das Urteil des Kassationsgerichts bekräftigt, dass für eine korrekte Anwendung der Norm es wesentlich ist, dass der Richter objektive und subjektive Kriterien bei der Bewertung des Schadens anwendet. Insbesondere:

  • Der Sachschaden muss auf der Grundlage konkreter Beweise, wie Rechnungen oder Gutachten, quantifiziert werden.
  • Der immaterielle Schaden muss im Zusammenhang mit der Lebenssituation des Opfers betrachtet werden, wobei der psychologischen Verfassung nach dem Einbruch Rechnung getragen werden muss.
  • Der Kontext, in dem der Diebstahl stattgefunden hat (Uhrzeit, Anwesenheit von Minderjährigen usw.), kann die Gesamtbewertung beeinflussen.

Fazit

Das Urteil Nr. 28110 von 2024 stellt einen wichtigen Schritt in der Rechtsprechung zum Thema Einbruchdiebstahl dar. Es hebt die Bedeutung hervor, den immateriellen Schaden zusammen mit dem Sachschaden zu berücksichtigen, um eine umfassendere und auf die Bedürfnisse der Opfer aufmerksamere Gerechtigkeit zu gewährleisten. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass Juristen und Richter sich dieses Aspekts bei ihrer Bewertungsarbeit bewusst sind, um zu vermeiden, dass die Geringfügigkeit des Sachschadens das tatsächliche Leiden der Einbruchopfer mindert.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci