Die Verordnung Nr. 28583 von 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Strafrecht: der Möglichkeit der Kassationsbeschwerde gegen die Einstellungsanordnungen des Ermittlungsrichters (GIP). Diese Bestimmung, die unter Juristen Interesse geweckt hat, klärt einige grundlegende Aspekte im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der Berufung im Falle der Ablehnung des Einspruchs der geschädigten Partei.
Erstens betont das Gericht, dass die Einstellungsanordnung nicht per Kassation angefochten werden kann, es sei denn, sie weist eine strukturelle oder funktionale Abnormität auf. Mit anderen Worten, damit ein Beschluss als anfechtbar gelten kann, muss er zwangsläufig Anomalien aufweisen, die seine Rechtmäßigkeit beeinträchtigen. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, da er die Rechtssicherheit und die Stabilität gerichtlicher Entscheidungen schützt.
Einstellungsanordnung nach Ablehnung des Einspruchs der geschädigten Partei – Kassationsbeschwerde wegen Abnormität – Ausschluss – Unzulässigkeit gemäß Art. 591 Abs. 1 lit. b) StPO – Vorhandensein – Anwendbarkeit des „de plano“-Verfahrens gemäß Art. 610 Abs. 5-bis StPO – Vorhandensein. Die vom Ermittlungsrichter nach Ablehnung des Einspruchs der geschädigten Partei erlassene Einstellungsanordnung, die weder strukturell noch funktionell abnorm ist, ist nicht per Kassation anfechtbar, und die Unzulässigkeit der gegebenenfalls eingelegten Berufung gemäß Art. 591 Abs. 1 lit. b) StPO kann im „de plano“-Verfahren gemäß Art. 610 Abs. 5-bis StPO erklärt werden.
Die Verordnung bezieht sich auf die Möglichkeit, die Unzulässigkeit der Berufung durch das im Strafprozessrecht vorgesehene „de plano“-Verfahren zu erklären. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Richter, die Zulässigkeit der Berufung schnell und formlos zu prüfen und eine eingehende Prüfung der Begründetheit zu vermeiden, die in diesem Fall nicht gerechtfertigt wäre. Dies stellt eine wichtige Vereinfachung des Verfahrens dar, die auf eine wirksame Rechtspflege abzielt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 28583 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Definition der Anfechtungsmodalitäten von Einstellungsanordnungen darstellt. Sie bestätigt die Notwendigkeit einer strengen Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nicht anfechtbaren Beschlüssen und stärkt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und die Garantien für die beteiligten Parteien. Juristen müssen diesen Ausrichtungen besondere Aufmerksamkeit schenken, da sie die Verteidigungsstrategien und die Erfolgsaussichten im Strafverfahren erheblich beeinflussen können.