Kommentar zu dem Urteil Nr. 26575 von 2024: Zivilklage und Strafanzeige

Am 14. Mai 2024 hat der Kassationsgerichtshof das Urteil Nr. 26575 erlassen, das das Thema der Strafverfolgbarkeit von Straftaten behandelt, die nach der "Cartabia"-Reform nur auf Strafanzeige verfolgt werden können. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf die beteiligten Parteien in Strafverfahren, insbesondere in Bezug auf die Zivilklage und deren Verhältnis zur Strafanzeige.

Die "Cartabia"-Reform und die strafverfolgbaren Straftaten

Die "Cartabia"-Reform, die durch das gesetzgebende Dekret Nr. 150 von 2022 umgesetzt wurde, hat wesentliche Änderungen in der Regelung der strafverfolgbaren Straftaten eingeführt. Insbesondere bestimmt Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe I des Dekrets, dass einige Straftaten nur auf Strafanzeige der verletzten Person verfolgt werden können. Dies hat zu einer größeren Aufmerksamkeit auf den Willen des Opfers geführt, den Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

  • Die Strafanzeige muss schriftlich eingereicht werden.
  • Es ist erforderlich, dass die verletzte Person ausdrücklich ihren Willen zur Verfolgung äußert.
  • Die Reform hat die Modalitäten zur Ausdrucksform des Strafwillens vereinfacht.

Gleichwertigkeit von Zivilklage und Strafanzeige

Der Gerichtshof stellt im Urteil Nr. 26575 fest, dass eine nicht widerrufene Zivilklage einer Strafanzeige gleichwertig ist. Dieses Prinzip ist fundamental, da es impliziert, dass auch in Abwesenheit einer formalen Strafanzeige der Wille der verletzten Person, den Täter zu verfolgen, aus ihrer Zivilklage abgeleitet werden kann. Die Leitsätze des Urteils lauten:

Strafbare Handlung, die aufgrund der sogenannten "Cartabia"-Reform strafverfolgbar geworden ist - Nicht widerrufene Zivilklage - Gleichwertigkeit zur Strafanzeige - Vorhandensein - Gründe - Fallkonstellation. Die nicht widerrufene Zivilklage entspricht einer Strafanzeige im Hinblick auf die Verfolgbarkeit der Straftaten, die durch das gesetzgebende Dekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, strafverfolgbar gemacht wurden, da der Strafwille der verletzten Person, ohne dass besondere Formulierungen erforderlich sind, auch aus Handlungen abgeleitet werden kann, die nicht ihre ausdrückliche Äußerung enthalten (Fallkonstellation bezüglich einer Zivilklage, die ihre Schlussfolgerungen im Berufungsverfahren nicht vorgelegt hatte, das nach Inkrafttreten der sogenannten "Cartabia"-Reform abgeschlossen wurde).

Das bedeutet, dass in Situationen, in denen die Zivilklage nicht formell eingereicht wurde, ihre Zivilklage dennoch als Ausdruck des Willens angesehen werden kann, den Täter zu verfolgen.

Fazit

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 26575 von 2024 einen wichtigen Fortschritt im Verständnis der Beziehung zwischen Zivilklage und Strafanzeige dar. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs stellt klar, dass der Wille der verletzten Person, die Straftat zu verfolgen, auch aus anderen als der formalen Strafanzeige abgeleitet werden kann. Dieser Ansatz vereinfacht den Ablauf für die Opfer von Straftaten erheblich und macht ihre Teilnahme am Strafverfahren zugänglicher. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die beteiligten Parteien die Auswirkungen dieses Urteils vollständig verstehen und kompetente Fachleute hinzuziehen, um sich im komplexen rechtlichen Umfeld von heute zurechtzufinden.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci