Das Urteil Nr. 21111 vom 17. Mai 2023 des Kassationsgerichts, Abteilung VI Strafrecht, beleuchtet die Komplexität von Misshandlungfällen, insbesondere solchen, die Minderjährige betreffen. Die Angeklagte A.A., Lehrerin im Vorschulbereich, wurde verurteilt, weil sie gewalttätige und erniedrigende Verhaltensweisen gegenüber Kindern gezeigt hat, was eine lebhafte Debatte über Verantwortung und Beweismethoden in solchen Kontexten ausgelöst hat.
Das Berufungsgericht Turin hatte das Urteil gegen A.A. wegen Misshandlungen bestätigt, gestützt auf Videoaufnahmen und Zeugenaussagen. Die von der Lehrerin eingelegte Beschwerde basierte auf fünf Gründen, die alle vom Kassationsgericht zurückgewiesen wurden, das die Schwere der Verhaltensweisen und deren Gewohnheitsmäßigkeit bekräftigte.
Der erste Beschwerdegrund beanstandete Mängel in der Begründung bezüglich des objektiven Elements des Verbrechens und argumentierte, dass die Richter ausschließlich die Videoaufzeichnungen berücksichtigt hätten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Interpretation der Beweise den erstinstanzlichen Richtern obliegt. Es ist entscheidend, dass das Verhalten des Täters geeignet ist, Leid zu verursachen, auch wenn es von den Minderjährigen nicht direkt geäußert wird.
Das Verbrechen der Misshandlung ist kein Ereignisdelikt, sondern ein Verhaltensdelikt.
Der zweite Grund konzentrierte sich auf das Fehlen von Vorsatz und argumentierte, dass A.A. in einem schwierigen Umfeld handelte. Das Gericht wies diese These zurück und betonte, dass das Bewusstsein über Gewalt als Erziehungsmittel in dem Beruf implizit war.
Das Urteil Nr. 21111/2023 bietet eine wichtige Lehre über die Verantwortung von Erziehern und den Schutz von Minderjährigen. Es betont, dass auch in Abwesenheit offensichtlicher Reaktionen objektiv missbräuchliches Verhalten strafrechtlich relevant ist. Dieses Prinzip ist entscheidend, um den Schutz der Verwundbarsten zu gewährleisten und die Erziehungsmethoden in Frage zu stellen, die in Gewalt münden können.