Vergütung des Gerichtlichen Verwalters: Kommentar zur Verordnung Nr. 20975 von 2024

Das Urteil Nr. 20975 vom 26. Juli 2024, erlassen vom Kassationsgericht, behandelt ein Thema von großer Relevanz im italienischen Rechtshorizont: die Festlegung der Vergütung für den gerichtlichen Verwalter von beschlagnahmten Vermögenswerten. Diese Entscheidung ist entscheidend, insbesondere im Hinblick auf die kürzlich vorgenommenen gesetzlichen Änderungen, die dieses Thema betreffen.

Der Normative Kontext und die Frage des Normenlecks

Das Gericht sah sich mit einer Situation konfrontiert, die durch ein Normenleck gekennzeichnet ist. Dies geschah nach der Aufhebung des Art. 2 octies des Gesetzes Nr. 575 von 1965, die durch den Art. 120 des Gesetzesdekrets Nr. 159 von 2011 bewirkt wurde, bevor die Berufstarife, genehmigt durch den d.P.R. Nr. 177 von 2015, in Kraft traten. Die zentrale Frage ist, ob in einem solchen Kontext die aufgehobenen Tarife gemäß dem d.m. Nr. 169 von 2010 angewendet werden konnten.

Das Gericht stellte klar, dass diese Tarife auch nicht mehr als Referenzparameter anwendbar sind und betonte die Notwendigkeit, eine angemessene Bewertung vorzunehmen. Dieser Aspekt ist grundlegend, da er die Bedeutung der Berücksichtigung der Spezifität des Auftrags und der öffentlichen Natur der Funktion des gerichtlichen Verwalters hervorhebt.

Die Maxime des Urteils

Beschlagnahmte Vermögenswerte - Gerichtlicher Verwalter - Vergütungsfestlegung - Aufhebung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt gemäß Art. 2 octies des Gesetzes Nr. 575/1965 - Normenleck - Anwendbarkeit der aufgehobenen Tarife gemäß dem D.M. Nr. 169 von 2010 - Ausschluss - Angemessenheitskriterium - Notwendigkeit - Parameter. Im Hinblick auf die Festlegung der Vergütung, die dem gerichtlichen Verwalter von beschlagnahmten strafrechtlichen Vermögenswerten zusteht, wenn der Auftrag nach der Aufhebung des Art. 2 octies des Gesetzes Nr. 575 von 1965 (wirksam durch den Art. 120 des Gesetzesdekrets Nr. 159 von 2011) und vor dem Inkrafttreten des genehmigten Berufstarifs, zur Umsetzung des Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 14 von 2010, durch den d.P.R. Nr. 177 von 2015, beendet wurde, ist der aufgehobene Berufstarif der Steuerberater gemäß dem d.m. Nr. 169 von 2010 nicht mehr anwendbar, auch nicht als Referenzparameter, da in Anwesenheit eines Normenlecks eine angemessene Bewertung erforderlich ist, die die durchgeführte Tätigkeit, die öffentliche Natur des Auftrags und die Entschädigungsart der Vergütung berücksichtigt.

Implikationen und Schlussfolgerungen

Dieses Urteil hat zahlreiche praktische Implikationen. Erstens hebt es die Bedeutung eines gerechten Ansatzes bei der Vergütungsfestlegung hervor, der nicht nur die durchgeführte Tätigkeit, sondern auch die Natur des erbrachten öffentlichen Dienstes berücksichtigt. Darüber hinaus betont es die Notwendigkeit legislativer Maßnahmen, die Normenlecks schließen, um so eine größere rechtliche Sicherheit für die Akteure im Sektor zu gewährleisten.

Zusammenfassend hat das Kassationsgericht ein grundlegendes Prinzip festgelegt, das zukünftige Entscheidungen zur Vergütung für gerichtliche Verwalter beeinflussen könnte. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber eingreift, um die Vergütungsmethoden klar und präzise zu definieren, damit ähnliche Situationen in Zukunft vermieden werden können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci