Verordnung Nr. 16760 vom 17.06.2024: Reparaturen und Betriebskosten

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 16760 vom 17. Juni 2024, die vom Kassationsgericht erlassen wurde, bietet wichtige Klarstellungen zur Verteilung der Instandhaltungskosten in Wohnanlagen. Diese Entscheidung konzentriert sich auf die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsbereichen und exklusiven Eigentumsteilen innerhalb eines Wohnhauses, ein Thema von grundlegender Bedeutung für Eigentümer und Verwalter von Immobilien.

Die Natur der Instandhaltungskosten

Gemäß der Verordnung, wenn es darum geht, einen Erdgeschossraum, der im alleinigen Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers steht und auch als Abdeckung für die gemeinschaftlichen Kellerräume dient, zu reparieren, sind die Instandhaltungskosten vom exklusiven Eigentümer zu tragen. Dies steht im Einklang mit dem Artikel 1125 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der festlegt, dass der Boden des oberen Stocks zu den Zuständigkeiten des exklusiven Eigentümers gehört und nicht zur Eigentümerversammlung.

  • Art. 1125 BGB – Instandhaltung der exklusiven Teile
  • Art. 1123 BGB – Verteilung der Kosten
  • Art. 1135 BGB – Zuständigkeiten der Versammlung

Die Implikationen der Entscheidung

Das Gericht erklärte daher alle Beschlüsse der Versammlung für nichtig, die versuchen, eine Verteilung der Kosten für außergewöhnliche Instandhaltungen, Reparaturen oder Rekonstruktionen in Bezug auf Teile des exklusiven Eigentums aufzuzwingen. Dieses Prinzip ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichkeiten klar definiert und respektiert werden, um Konflikte und Missverständnisse zwischen den Wohnungseigentümern zu vermeiden.

DACHBÖDEN, DECKEN, BODEN Condominio – Reparatur des Erdgeschossraums im alleinigen Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers, der auch als Abdeckung für die gemeinschaftlichen Kellerräume dient – Kostenverteilung – Zuständigkeit der Versammlung – Ausschluss – Konsequenzen. Im Bereich des Wohnungseigentums, wenn die Reparatur eines Erdgeschossraums im alleinigen Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers, der auch als Abdeckung für die gemeinschaftlichen Kellerräume dient, erforderlich ist, sind die Kosten für die Instandhaltung des Teils der Struktur, der aus dem Boden des oberen Stocks besteht, vom exklusiven Eigentümer des Raumes gemäß Art. 1125 BGB zu tragen und fallen daher nicht in die Zuständigkeiten der Eigentümerversammlung, die befugt ist, über Maßnahmen in Bezug auf die Gemeinschaftsbereiche des Wohnhauses zu beschließen; daher ist der Beschluss der Versammlung, der sich auf die Verteilung der Kosten für außergewöhnliche Instandhaltungen, Reparaturen oder Rekonstruktionen der Teile des exklusiven Eigentums bezieht, nichtig.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt die Verordnung Nr. 16760 von 2024 einen wichtigen Fortschritt bei der Klärung der Verantwortlichkeiten innerhalb von Wohnanlagen dar. Sie stellt klar fest, dass Kosten, die sich auf Teile des exklusiven Eigentums beziehen, nicht von der Eigentümerversammlung auferlegt werden können, wodurch die Rechte der einzelnen Eigentümer gestärkt und die Zuständigkeiten der Versammlungen präzise umrissen werden. Dieses Urteil fügt sich in einen rechtlichen Kontext ein, der darauf abzielt, die Interessen aller Wohnungseigentümer zu schützen, Konflikte zu vermeiden und eine gerechtere Verwaltung der Betriebskosten zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci