Kommentar zur Verfügung Nr. 15861 vom 2024: die Gültigkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung 'per relationem'

Die jüngste Verfügung Nr. 15861 vom 6. Juni 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Auslegung von Schiedsgerichtsvereinbarungen, insbesondere der 'per relationem' im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Das Urteil klärt die notwendigen Bedingungen, damit solche Klauseln als gültig angesehen werden können, und legt grundlegende Prinzipien für ihre Anwendung fest.

Der rechtliche Kontext

Das Gericht hat sich auf Art. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 und auf Art. 808 der Zivilprozessordnung (c.p.c.) gestützt. Diese Vorschriften legen fest, dass die Parteien die Entscheidung zukünftiger Streitigkeiten an ausländische Schiedsrichter durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung übergeben können. Die schriftliche Form ist jedoch unerlässlich. Insbesondere für die 'per relationem'-Klauseln ist es entscheidend, dass der Verweis auf das Dokument, das die Klausel enthält, ausdrücklich und spezifisch ist.

  • Ausdrücklicher und spezifischer Verweis: Es ist notwendig, dass es einen klaren Bezug zur Schiedsgerichtsvereinbarung gibt.
  • Allgemeiner Verweis: Ein einfacher Verweis auf das Dokument oder das Formular reicht nicht aus, da er nicht das Bewusstsein der Parteien gewährleistet.
  • Bewusstsein der Parteien: Es ist entscheidend, dass beide Parteien vollständig über den Verzicht auf die ordentliche Gerichtsbarkeit informiert sind.

Die Maxime des Urteils

New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 - Schriftliche Form des Einvernehmens der Vertragsparteien - Schiedsgerichtsvereinbarung "per relationem" zu einem anderen Geschäft oder Dokument - Gültigkeit - Bedingungen - Grundlage. Nach Art. 2 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 und Art. 808 c.p.c. kann im sogenannten internationalen Schiedsverfahren die Entscheidung über noch nicht entstandene Streitigkeiten vorbehaltlich und eventuell an ausländische Schiedsrichter durch eine in schriftlicher Form "ad substantiam" verfasste Schiedsgerichtsvereinbarung übergeben werden, die die zukünftigen Streitigkeiten, die aus dem Hauptvertrag entstehen, genau identifiziert; für die "per relationem"-Schiedsgerichtsvereinbarungen - d.h. die in einem anderen Geschäft oder Dokument vorgesehen sind, auf das der Vertrag verweist - ist die genannte Formvoraussetzung erfüllt, wenn der im Vertrag enthaltene Verweis einen ausdrücklichen und spezifischen Bezug auf die Schiedsgerichtsvereinbarung vorsieht, nicht jedoch, wenn dieser allgemein ist, d.h. ein einfacher Verweis auf das Dokument oder das Formular, das die Klausel enthält, da nur der ausdrückliche Verweis das volle Bewusstsein der Parteien über den Verzicht auf die Gerichtsbarkeit sichert.

Schlussfolgerungen

Die Verfügung Nr. 15861 vom 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit dar, indem sie klare Kriterien für die Gültigkeit der 'per relationem'-Schiedsgerichtsvereinbarungen festlegt. Es ist für die an internationalen Verträgen beteiligten Parteien entscheidend, auf die Formulierung der Schiedsgerichtsvereinbarungen zu achten und sicherzustellen, dass sie so formuliert sind, dass das Bewusstsein und die ausdrückliche Zustimmung zu möglichen Verzichtserklärungen auf die ordentliche Gerichtsbarkeit gewährleistet sind. Nur mit der angemessenen Aufmerksamkeit für diese Details ist es möglich, zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden und die korrekte Anwendung der Schiedsregeln zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci