Analyse des Urteils Nr. 25283 vom 2023: Maßnahmen zur Einfrierung und Gerichtszuständigkeit

Das Urteil Nr. 25283 vom 6. April 2023, erlassen vom Kassationsgericht, bietet wichtige Klarstellungen zur Handhabung von Maßnahmen zur Einfrierung von Vermögenswerten, die von ausländischen Behörden erlassen wurden, insbesondere im Hinblick auf die EU-Verordnung 2018/1805. Die zentrale Frage betrifft die Zuständigkeit des italienischen Richters, über Anträge auf Austausch von Immobilien durch Geldbeträge zu entscheiden, wenn solche Maßnahmen bereits im nationalen Hoheitsgebiet anerkannt und umgesetzt wurden.

Der rechtliche und normative Kontext

Die EU-Verordnung 2018/1805, die in Fällen von Vermögenssperren anwendbar ist, legt Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Maßnahmen fest, die von anderen Mitgliedstaaten erlassen wurden. Insbesondere Artikel 28 dieser Verordnung weist die Zuständigkeit dem Recht des Vollstreckungsstaates zu und schließt damit de facto die Möglichkeit aus, dass der italienische Richter in Fragen eingreift, die den Inhalt der ausländischen Maßnahme betreffen.

Maßnahme der „Einfrierung“, die von einer ausländischen Behörde gemäß der EU-Verordnung 2018/1805 erlassen wurde - Anerkennung durch den italienischen Richter und Vollstreckung in Italien durch Sicherstellung in entsprechender Höhe - Antrag des Beschuldigten auf Austausch der eingefrorenen Immobilien durch einen Geldbetrag - Zuständigkeit des italienischen Richters zur Entscheidung gemäß Art. 28 der genannten Verordnung - Ausschluss - Gründe. Wenn eine „Einfrierungs“-Maßnahme von der ausländischen Justizbehörde gemäß der EU-Verordnung 2018/1805 erlassen wurde, die nach der Anerkennung durch den italienischen Richter im nationalen Hoheitsgebiet durch Sicherstellung in entsprechender Höhe vollstreckt wurde, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten auf Austausch der belasteten Immobilien mit einem Geldbetrag nicht beim italienischen Richter, da es sich um eine Frage handelt, die nicht die Verwaltung der unter „Einfrierung“ stehenden Vermögenswerte betrifft, die gemäß Art. 28 der genannten Verordnung dem Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt, sondern vielmehr um den Inhalt der ursprünglichen Maßnahme, die sich, wie sie ist, auf ihre Wirksamkeit auswirkt.

Die Auswirkungen des Urteils

Das Gericht hat klargestellt, dass, sobald eine Einfrierungsmaßnahme in Italien anerkannt und umgesetzt wurde, Entscheidungen über den Austausch von Vermögenswerten den Regelungen der ausländischen Behörde folgen müssen, die die Maßnahme erlassen hat. Dieser Ansatz spiegelt ein grundlegendes Prinzip wider: die Souveränität ausländischer Rechtsnormen im Bereich der Vollstreckung von Einfrierungsmaßnahmen.

  • Anerkennung der Vorrangstellung der ausländischen Maßnahme.
  • Ausschluss der Zuständigkeit des italienischen Richters hinsichtlich Änderungen an den eingefrorenen Vermögenswerten.
  • Notwendigkeit, die im EU-Regelwerk festgelegten Verfahren zu beachten.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 25283/2023 stellt einen wichtigen Fortschritt im Verständnis der rechtlichen Dynamiken im Zusammenhang mit der Einfrierung von Vermögenswerten in internationalen Kontexten dar. Es unterstreicht, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist und wie die italienischen Behörden sich an die Vorgaben der europäischen Vorschriften halten müssen. Für Juristen ist es entscheidend, diese Hinweise zu beachten, um eine korrekte Handhabung von Einfriermethoden zu gewährleisten und Konflikte zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten zu vermeiden.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci