Urteil Nr. 24425 vom 2023: Alternative Maßnahmen zur Haft und dreijähriges Verbot der Gewährung

Das Urteil Nr. 24425 vom 26. April 2023, veröffentlicht am 7. Juni 2023, stellt eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung zu alternativen Maßnahmen zur Haft dar. In diesem Fall hat das Gericht das Thema des dreijährigen Verbots der Gewährung, das in Art. 58-quater des Strafvollzugsgesetzes vorgesehen ist, insbesondere im Hinblick auf den Widerruf der Bewährung für Personen, die alternativen Maßnahmen unterliegen, behandelt.

Der Kontext des Urteils

Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Anwendbarkeit des dreijährigen Verbots der Gewährung von Strafvollzugsvergünstigungen für Verurteilte, deren alternative Maßnahme zur Haft widerrufen wurde. Das Gericht stellte fest, dass dieses Verbot nicht im Falle des Widerrufs der Bewährung in besonderen Fällen gilt, wie in Art. 94 des d.P.R. Nr. 309 von 1990 vorgesehen.

Dies bedeutet, dass die erfolglose Anwendung einer alternativen Maßnahme nicht automatisch eine Vermutung für die Unfähigkeit des Verurteilten zur Einhaltung der rehabilitativen Vorteile nach sich zieht. Das Gericht betonte, dass die Besonderheit der Situation der betroffenen Personen berücksichtigt werden muss, wodurch eine rigide Anwendung des Verbots ausgeschlossen wird.

Die Gründe hinter der Entscheidung

01 Präsident: ROCCHI GIACOMO. Berichterstatter: POSCIA GIORGIO. Angeklagter: MAGLIUOLO RAFFAELE GIANLUCA. Staatsanwalt: LIGNOLA FERDINANDO. (Parz. Diff.) Aufhebung ohne Rückverweisung, TRIB. SORVEGLIANZA CATANIA, 06/10/2022 563000 VORBEUGENDE UND STRAFANSTALTEN (STRAFVOLLZUGSGESETZ) - Alternative Maßnahmen zur Haft - Dreijähriges Verbot der neuen Gewährung des Vorteils gemäß Art. 58-quater ord. pen. - Anwendbarkeit auch im Fall des Widerrufs der "therapeutischen" Bewährung gemäß Art. 94 d.P.R. Nr. 309 von 1990 - Ausschluss - Gründe. Das dreijährige Verbot der Gewährung von Strafvollzugsvergünstigungen an den Verurteilten, gegen den ein Widerruf einer alternativen Maßnahme zur Haft angeordnet wurde, vorgesehen in Art. 58-quater ord. pen., findet nicht Anwendung im Fall des Widerrufs der Bewährung in besonderen Fällen gemäß Art. 94 d.P.R. vom 9. Oktober 1990, Nr. 309, da die erfolglose Anwendung dieser Maßnahme, abgesehen davon, dass sie nicht ausdrücklich als "nachteilig" in den Bedingungen des Art. 58-quater, Absatz 2, genannt wird, aufgrund der besonderen Situation der begünstigten Personen keine absolute Vermutung für die Unfähigkeit des Verurteilten zur Einhaltung der allgemeinen rehabilitativen Vorteile begründet.

Fazit

Das Urteil Nr. 24425 von 2023 stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer größeren Flexibilität bei der Anwendung alternativer Maßnahmen zur Haft dar. Das Gericht hat klargestellt, dass der Widerruf der Bewährung nicht automatisch die Unmöglichkeit bedeutet, Zugang zu neuen Vorteilen zu erhalten, und betont die Bedeutung der Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung. Dieser Ansatz spiegelt eine Entwicklung der Rechtsprechung wider, die den spezifischen Bedürfnissen der Verurteilten Rechnung trägt und ein humaneres und rehabilitatives Strafvollzugssystem fördert.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci