Urteil Nr. 49964/2023: Die Nichtigkeit von allgemeiner Ordnung und das Verteidigungsrecht

Das Urteil Nr. 49964 vom 14. November 2023, erlassen vom Kassationsgericht, bietet bedeutende Erkenntnisse zur Frage der Nichtigkeit im Strafrecht, insbesondere in Bezug auf die unterlassene Mitteilung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts an den Verteidiger des Angeklagten. Der vorliegende Fall steht im Kontext der während der Covid-19-Pandemie ergriffenen Notmaßnahmen, die die Berufungsverfahren verändert haben und eine Reihe von Fragen zur Gültigkeit derselben aufwerfen.

Der Normative Kontext

Die Notfallregelung, die in Art. 23-bis des Gesetzesdekrets vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, enthalten ist, hat Modalitäten für die Durchführung der Strafverfahren in schriftlicher Form eingeführt und die direkten Kontakte zwischen den beteiligten Personen eingeschränkt. In diesem Kontext musste das Gericht bewerten, ob die unterlassene elektronische Übermittlung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts eine Verletzung des Verteidigungsrechts darstellen könnte.

Analyse des Urteils

Schriftliches Verfahren in der Berufung - Notfallregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie - Schriftliche Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts - Unterlassene Mitteilung an den Verteidiger - Nichtigkeit von allgemeiner Ordnung im intermediären Regime - Vorhandensein - Abzugsfähigkeit gemäß Art. 182, Abs. 2, StPO - Vorhandensein - Spezifische und konkrete Beeinträchtigung - Behauptung - Notwendigkeit - Sachverhalt. Im Berufungsverfahren, das nach den in Art. 23-bis des Gesetzesdekrets vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, vorgesehenen Formen durchgeführt wurde und in das Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, mit Änderungen umgewandelt wurde, stellt die unterlassene elektronische Übermittlung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts an den Verteidiger des Angeklagten keine Nichtigkeit aufgrund der Verletzung des Verteidigungsrechts dar, da aufgrund der abschließenden Natur der Nichtigkeiten und des Fehlens einer spezifischen prozessualen Sanktion nachgewiesen werden muss, dass ein konkreter Nachteil für die Verteidigungsgründe entstanden ist. (Sachverhalt, in dem die Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts lediglich die Bitte um Bestätigung des Urteils erster Instanz enthielten, sodass, da kein Nachteil für die Verteidigungsrechte geltend gemacht wurde, das Gericht ausschloss, dass die unterlassene Mitteilung einen konkreten Nachteil für den Beschwerdeführer verursacht hatte).

Das Gericht stellte fest, dass die Nichtigkeit nicht automatisch im Falle einer Verletzung der Verteidigungsrechte eintritt, sondern der Nachweis eines konkreten Nachteils erforderlich ist. Dieses Prinzip basiert auf der abschließenden Natur der Nichtigkeiten, die im italienischen Strafprozessrecht vorgesehen ist, insbesondere in Art. 182, Abs. 2. Das Urteil stellt somit klar, dass die bloße Unterlassung der Mitteilung nicht ausreicht, um die Nichtigkeit auszulösen, wenn kein tatsächlicher Schaden an den Verteidigungsargumenten nachgewiesen wird.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 49964/2023 stellt eine wichtige Reflexion über das Gleichgewicht zwischen Notwendigkeiten der Notlage und den grundlegenden Rechten der Angeklagten dar. Es betont, dass es in einem Rahmen von gestrafften und an außergewöhnliche Umstände angepassten Verfahren von grundlegender Bedeutung ist, die Aufmerksamkeit auf den Schutz der Verteidigungsrechte zu richten. Abschließend ist es offensichtlich, dass das Kassationsgericht sicherstellen möchte, dass jede prozessuale Verletzung sorgfältig geprüft wird, stets im Licht einer konkreten Analyse der Folgen für die beteiligten Parteien.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci