Analyse des Urteils Nr. 16434 vom 21.02.2024: Untersuchungshaft wegen Beteiligung an historischen Mafien

Das recente Urteil Nr. 16434 vom 21. Februar 2024, erlassen vom Kassationsgericht, stellt einen wichtigen rechtlichen Bezugspunkt im Bereich der Untersuchungshaft wegen der Beteiligung an historischen Mafiaorganisationen dar. Die Entscheidung analysiert eingehend die Bedingungen, unter denen die Vermutung der Notwendigkeit von Untersuchungshaft überwunden werden kann, und bietet somit nützliche Hinweise für die Verteidigung der Angeklagten.

Vermutung der Notwendigkeit von Untersuchungshaft

Gemäß Artikel 275, Absatz 3, der Strafprozessordnung besteht eine relative Vermutung für die Notwendigkeit von Untersuchungshaft bei Straftaten im Zusammenhang mit Mafiaorganisationen. Das Urteil stellt jedoch klar, dass diese Vermutung nur unter spezifischen Bedingungen überwunden werden kann, nämlich:

  • Der Austritt des Beschuldigten aus der Mafiaorganisation;
  • Der Abschluss der assoziativen Tätigkeit;
  • Konkrete Beweismittel, die das Fehlen von Untersuchungshaftgründen nachweisen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die sogenannte "stille Zeit" – also der Zeitraum, der zwischen der Teilnahme und der Anordnung der Untersuchungshaft vergangen ist – allein nicht ausreicht, um einen irreversiblen Abstand von der Organisation nachzuweisen. Das bedeutet, dass auch eine lange Phase der Inaktivität nicht als definitiver Beweis für die Nichtzugehörigkeit zur Mafiaorganisation betrachtet werden kann.

Die Rolle der stillen Zeit

Das Gericht hebt hervor, dass die "stille Zeit" residuell bewertet werden muss, also als eines der potenziellen Elemente, die berücksichtigt werden sollten, jedoch nicht als einziges Fundament, um die Notwendigkeit von Untersuchungshaft auszuschließen. Andere Faktoren, wie eine mögliche Zusammenarbeit mit den Behörden oder der Umzug in eine andere Region, müssen in Betracht gezogen werden, um die tatsächliche Abkopplung von der Organisation zu belegen.

Straftat gemäß Art. 416-bis, StGB betreffend historische Mafien - Bedürfnisse der Untersuchungshaft - Relative Vermutung der Notwendigkeit - Betriebsamkeit - Zeitspanne seit der Beteiligung (sog. stille Zeit) - Bewertbarkeit - Bedingungen. Im Hinblick auf die Untersuchungshaft, die wegen der Straftat der Beteiligung an "historischen" Mafiaorganisationen angeordnet wurde, kann die Vermutung der Notwendigkeit von Untersuchungshaft gemäß Art. 275, Absatz 3, StPO nur durch den Austritt des Beschuldigten aus der Organisation oder durch das Ende der assoziativen Tätigkeit überwunden werden, während die sog. "stille Zeit" (d.h. der Ablauf eines erheblichen Zeitraums zwischen der Anordnung der Maßnahme und den vorgeworfenen Taten) allein nicht als Beweis für die irreversible Abkopplung des Beschuldigten von der Vereinigung dienen kann, sondern ausschließlich residuell bewertet werden kann, als eines der möglichen Elemente (darunter beispielsweise eine Kooperation oder der Umzug in ein anderes geografisches Gebiet), um objektiv und konkret nachzuweisen, dass keine Untersuchungshaftgründe vorliegen.

Fazit

Das Urteil Nr. 16434 vom 21. Februar 2024 stellt einen bedeutenden Bezugspunkt für die Rechtsprechung im Bereich der Untersuchungshaft dar. Es bekräftigt die Bedeutung einer umfassenden und nicht lediglich zeitlichen Analyse des Verhaltens der Beschuldigten und unterstreicht die Notwendigkeit konkreter Beweise, um das Fehlen von Untersuchungshaftgründen nachzuweisen. Diese Entscheidung bietet Denkanstöße für Anwälte und Juristen und hebt hervor, wie wichtig es für die Verteidigung ist, wirksame Beweise vorzulegen, um die angeordneten Maßnahmen in Fällen von Mafiaassoziationen zu widerlegen.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci