Analyse des Urteils Nr. 16315 vom 2024: Zustellung und Abwesenheit des im Ausland wohnenden Angeklagten

Das recente Urteil Nr. 16315 vom 10. Januar 2024, eingereicht am 18. April 2024, betont ein Thema von großer Bedeutung im Strafrecht: die Modalitäten der Zustellung von Gerichtsdokumenten an im Ausland wohnende Angeklagte. Diese Entscheidung des Kassationsgerichts fügt sich in einen komplexen normativen Kontext ein und hebt die erforderlichen Voraussetzungen hervor, damit die Abwesenheit des Angeklagten während des Verfahrens erklärt werden kann. Das Gericht hat teilweise die Entscheidung des Schwurgerichts von Bologna aufgehoben und die Grenzen der Zustellung durch vollständige Hinterlegung klargestellt.

Der Normative Kontext

Gemäß Artikel 169 der Strafprozessordnung kann die Zustellung der Dokumente per Einschreiben erfolgen. Im spezifischen Fall hat der Angeklagte M. B. jedoch das ihm zugesandte Einschreiben nicht abgeholt. Das Gericht hat festgestellt, dass in Abwesenheit einer angegebenen oder gewählten Adresse im nationalen Gebiet die Zustellung nicht als ausreichend angesehen werden kann, um die Abwesenheit des Angeklagten gemäß Art. 420-bis der Strafprozessordnung zu erklären.

  • Zustellung per informativem Einschreiben
  • Vollständige Hinterlegung
  • Fehlen einer angegebenen Adresse

Der Leitsatz des Urteils

Im Ausland wohnender Angeklagter - Informative Einschreiben gemäß Art. 169 StPO - Zustellung durch vollständige Hinterlegung - Versäumnis der Wahl oder Erklärung einer Adresse im nationalen Gebiet - Zustellung des einleitenden Dokuments des Verfahrens an den Pflichtverteidiger - Ausreichend für die Erklärung der Abwesenheit - Bedingungen. Die Zustellung des einleitenden Dokuments des Verfahrens an den Pflichtverteidiger, nach dem Versäumnis des im Ausland wohnenden Angeklagten, das ihm gemäß Art. 169, Abs. 1, StPO zugesandte Einschreiben abzuholen, der Vollständigkeit dieser Zustellung durch Hinterlegung und dem Fehlen einer angegebenen oder gewählten Adresse im Staatsgebiet, erlaubt nicht die Erklärung der Abwesenheit des Angeklagten gemäß Art. 420-bis, StPO, in Ermangelung von Elementen, aus denen abgeleitet werden kann, dass er tatsächliche Kenntnis vom Verfahren hatte oder sich ihm freiwillig entzogen hat.

Dieser Leitsatz unterstreicht die Bedeutung des Nachweises, dass der Angeklagte tatsächliche Kenntnis vom Verfahren hatte oder sich freiwillig ihm entzogen hat. Das Gericht hat daher festgestellt, dass die bloße Zustellung an den Pflichtverteidiger nicht ausreicht, um die Erklärung der Abwesenheit des Angeklagten zu rechtfertigen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 16315 vom 2024 eine wichtige Klarstellung im Bereich der Zustellung und Abwesenheit von im Ausland wohnenden Angeklagten dar. Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass der Schutz der Rechte des Angeklagten auch in einem transnationalen Rechtskontext gewährleistet sein muss. Diese Entscheidung stärkt nicht nur die Prinzipien der Gerechtigkeit, sondern hebt auch die Notwendigkeit eines angemessenen Zustellverfahrens hervor, um einen fairen Prozess für alle Angeklagten zu gewährleisten, unabhängig von ihrem Wohnsitz.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci