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Kommentar zum Urteil Nr. 15836 von 2023: Geolokalisierungsdaten und das Recht auf Geheimhaltung

Das jüngste Urteil Nr. 15836 vom 11. Januar 2023 des Kassationsgerichts wirft neues Licht auf die Regelung bezüglich der Erfassung und Verwendbarkeit von Geolokalisierungsdaten, die in den Telefonprotokollen enthalten sind. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass solche Daten, die ohne die erforderliche Genehmigung des Justizbehörden erlangt wurden, als pathologisch unverwendbar gelten, was grundlegende Fragen zum Schutz der Privatsphäre und der Geheimhaltung von Kommunikation aufwirft.

Die Regelung der Telefonprotokolle

Die wichtigste rechtliche Grundlage ist Art. 132, Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 196 von 2003, das die Notwendigkeit einer Genehmigung für die Erfassung von Geolokalisierungsdaten festlegt. Das Gericht hat klargestellt, dass die Verletzung dieser Norm zum Ausschluss der Daten aus dem Verfahren führt, da sie das Recht auf Geheimhaltung der Kommunikation verletzen, das durch die italienische Verfassung geschützt ist. Dieser Aspekt ist besonders relevant im Kontext des beschleunigten Verfahrens, wo die Aktualität und die Richtigkeit der Beweise von grundlegender Bedeutung sind.

  • Beweis, der das Geheimhaltungsrecht der Kommunikation verletzt
  • Pathologische Unverwendbarkeit nicht autorisierter Daten
  • Relevanz des Schutzes personenbezogener Daten

Die Gründe für den Ausschluss

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Erfassung sensibler Daten ohne angemessene Genehmigung eine Verletzung der grundlegenden Rechte des Individuums darstellt. In diesem Sinne betont das Urteil die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren, um die Integrität des Verfahrens und den Schutz der Rechte der beteiligten Personen zu gewährleisten.

Telefonprotokolle – Regelung gemäß Art. 132, Abs. 3, Gesetzesdekret Nr. 196 von 2003 - Geolokalisierungsdaten – Erfassung durch die Strafverfolgungsbehörden ohne Genehmigung des Justizbehörden – Verwendbarkeit im beschleunigten Verfahren – Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf die Erfassung von Daten, die in Telefonprotokollen enthalten sind, können die Geolokalisierungsdaten, die sich auf Telefon- oder Online-Nutzer beziehen und die von den Strafverfolgungsbehörden ohne die Genehmigung des Justizbehörden erlangt wurden, nicht im beschleunigten Verfahren verwendet werden, da sie das verfassungsmäßig geschützte Recht auf Geheimhaltung der Kommunikation verletzen und daher pathologisch unverwendbar sind, was durch den Antrag auf Entscheidung des Verfahrens in Form des alternativen Verfahrens nicht geheilt wird.

Fazit

Das Urteil Nr. 15836 von 2023 stellt eine wichtige Bekräftigung des Legalitätsprinzips und des Schutzes der grundlegenden Rechte dar. Es bekräftigt, dass der Schutz der Privatsphäre auch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen nicht vernachlässigt werden darf. Für Anwälte und Fachleute im Rechtsbereich ist es von grundlegender Bedeutung, dieses Urteil im Hinterkopf zu behalten, wenn die Verwendbarkeit von Beweisen bewertet wird, insbesondere in einem Kontext, in dem Technologien und personenbezogene Daten eine immer zentralere Rolle in den Ermittlungen spielen.