Telefonüberwachungen: Kommentar zu Urteil Nr. 26297 vom 2024

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 26297 vom 15. Mai 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet eine wichtige Reflexion über die Regelung der Telefonüberwachungen und die entscheidende Rolle der Genehmigungsbeschlüsse, die deren Verwendung legitimieren. Diese Entscheidung ist in einen komplexen rechtlichen Kontext eingebettet, in dem der Schutz der grundlegenden Rechte, wie das Recht auf Verteidigung, mit den Ermittlungsbedürfnissen des Staates verwoben ist.

Der Kontext des Urteils

Das Gericht hat einen Fall geprüft, in dem die Staatsanwaltschaft die Genehmigungsbeschlüsse, die sich auf die Telefonüberwachungen beziehen, nicht dem Antrag auf Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen beigefügt hatte. Nach der Anfechtung der Zwangsmaßnahme sah sich das Überprüfungsgericht gezwungen, die Wirksamkeit der Telefonüberwachungen zu bewerten. Das Gericht stellte fest, dass das Fehlen der Genehmigungsbeschlüsse nicht automatisch die Unwirksamkeit der Sicherheitsmaßnahme zur Folge hat, im Gegensatz zu dem, was einige vorhergehende Auslegungen behauptet hatten.

Die Bedeutung des Leitsatzes des Urteils

Fehlende Beifügung der Genehmigungsbeschlüsse durch die Staatsanwaltschaft - Fehlende Übermittlung derselben an das Überprüfungsgericht - Unwirksamkeit der angeordneten Sicherheitsmaßnahme - Ausschluss - Unbrauchbarkeit - Ausschluss - Verpflichtung des Überprüfungsgerichts zur Amtsannahme der Beschlüsse - Vorhandensein - Fallkonstellation. Im Hinblick auf Telefonüberwachungen führt das Fehlen der Beifügung, seitens der Staatsanwaltschaft, der entsprechenden Genehmigungsbeschlüsse als Bestandteil des Antrags auf Anordnung der Sicherheitsmaßnahme und die anschließende unterlassene Übermittlung derselben an das Überprüfungsgericht, nach Anfechtung der Zwangsmaßnahme, nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme gemäß Art. 309, Abs. 10, StPO, noch zur Unbrauchbarkeit der Abhörungen, die hingegen aus der Annahme der Beschlüsse außerhalb der durch das Gesetz erlaubten Fälle oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 267 und 268 StPO resultiert, verpflichtet jedoch das Gericht, diese Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung der Partei, die darum gebeten hat, zur Überprüfung ihrer Existenz und rechtmäßigen Annahme zu erlangen. (Fallkonstellation, in der das Gericht den Beschluss des Überprüfungsgerichts aufgehoben hat, das die Beifügung der Genehmigungsbeschlüsse, die dem ursprünglichen Beschluss und dem ablehnenden Beschluss der Anfechtung zugrunde lagen, unterlassen hatte, aufgrund der fehlerhaften Annahme der Irrelevanz der Verteidigungsbehauptung, in Anbetracht der Bereitstellung, seitens der Staatsanwaltschaft, lediglich der elektronischen Unterstützung der Abhörungen).

Dieser Abschnitt hebt die Verpflichtung des Gerichts hervor, die Genehmigungsbeschlüsse zu erlangen, um das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten, auch in Abwesenheit ihrer Beifügung durch die Staatsanwaltschaft. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass das Gericht die Existenz und Rechtmäßigkeit solcher Beschlüsse überprüft, da deren Fehlen nicht automatisch die Unbrauchbarkeit der Überwachungen impliziert, sondern eine tiefere Kontrolle erfordert.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 26297 vom 2024 einen bedeutenden Schritt zum Schutz der Rechte der Angeklagten und zum Umgang mit Telefonüberwachungen dar. Es wird klar, dass, obwohl das Fehlen von Genehmigungsbeschlüssen wie ein Verfahrensverstoß erscheinen mag, dies nicht automatisch die Unwirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen zur Folge hat, solange das Gericht in der Lage ist, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es ist ein wichtiger Hinweis auf die Bedeutung von Formalitäten und Substanz im Strafrecht, das stets das Gleichgewicht zwischen den Ermittlungsbedürfnissen und den grundlegenden Rechten der Individuen gewährleisten muss.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci