Kommentar zu dem Urteil Nr. 24515 vom 2023: Vorbeugemaßnahmen und mafiöse Vereinigungen

Das Urteil Nr. 24515 vom 19. Januar 2023, erlassen vom Kassationsgericht, behandelt ein Thema von grundlegender Bedeutung im italienischen Strafrecht: die persönlichen Vorbeugemaßnahmen in Bezug auf die Straftaten der mafiösen Vereinigung. Insbesondere hat das Gericht über die Untersuchungshaft entschieden und spezifische Kriterien festgelegt, die vom Richter bei der Anwendung der Vorbeugemaßnahmen eingehalten werden müssen.

Die Vermutung der Angemessenheit der Untersuchungshaft

Gemäß Artikel 275, Absatz 3, der Strafprozessordnung besteht für die Beschuldigten von Straftaten im Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen eine doppelte Vermutung. Die erste ist relativ und betrifft das Vorhandensein der Vorbeugebedürfnisse, während die zweite absolut ist und impliziert, dass die Maßnahme der Untersuchungshaft die einzige angemessene ist, um die Gefahr zu begrenzen, die von der Freiheit des Beschuldigten ausgeht.

  • Relative Vermutung: bezieht sich auf die Vorbeugebedürfnisse, die von Fall zu Fall bewertet werden müssen.
  • Absolute Vermutung: impliziert, dass in Abwesenheit besonderer Umstände die Untersuchungshaft die einzige Maßnahme ist, die als angemessen erachtet wird.
KRITERIEN - Beschuldigter der Teilnahme an einer mafiösen Vereinigung - Vorbeugemaßnahme der Untersuchungshaft - Vermutung der Angemessenheit - Vorhandensein - Abweichbarkeit - Hypothese. Im Hinblick auf persönliche Vorbeugemaßnahmen legt der Wortlaut des Art. 275, Absatz 3, der Strafprozessordnung fest, dass in Bezug auf die Beschuldigten des Verbrechens der Teilnahme an einer mafiösen Vereinigung eine doppelte Vermutung besteht, eine relative hinsichtlich des Vorhandenseins der Vorbeugebedürfnisse und eine absolute bezüglich der Angemessenheit der alleinigen Freiheitsstrafe zu ihrer Begrenzung, letztere nur in den Fällen überwindbar, die in Art. 275, Absätze 4 und 4-bis, der Strafprozessordnung vorgesehen sind, nämlich wenn der Adressat der Maßnahme nachweist, dass er für seine unter sechsjährigen Kindern sorgen muss oder an einer Krankheit leidet, die mit der Inhaftierung unvereinbar ist.

Die Ausnahmen von der Vorbeugemaßnahme

Es ist wichtig zu betonen, dass, obwohl die Untersuchungshaft als angemessene Maßnahme angesehen wird, sie nur unter besonderen Umständen überwunden werden kann. Gemäß den Artikeln 275, Absätze 4 und 4-bis der Strafprozessordnung sind Ausnahmen vorgesehen, die in den folgenden Fällen angewendet werden können:

  • Wenn der Beschuldigte nachweist, dass er Kinder unter sechs Jahren zu betreuen hat.
  • Wenn der Beschuldigte an einer Krankheit leidet, die eine Inhaftierung im Gefängnis nicht zulässt.

Diese Ausnahmen stellen einen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit dar, die Gesellschaft zu schützen, und dem Respekt der grundlegenden Rechte des Beschuldigten.

Fazit

Das Urteil Nr. 24515 vom 2023 bietet wichtige Denkanstöße zu den Vorbeugemaßnahmen im Falle mafiöser Vereinigungen. Die doppelte Vermutung der Angemessenheit der Untersuchungshaft verdeutlicht die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf die Schwere solcher Straftaten, aber gleichzeitig zeigen die vorgesehenen Ausnahmen die Absicht, die Rechte des Individuums zu gewährleisten. Es ist entscheidend, dass die Juristen diese Bestimmungen bei ihrer praktischen Anwendung sorgfältig berücksichtigen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen Gerechtigkeit und dem Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci