Kommentar zu Urteil Nr. 48556 vom 14.11.2023: Die Strafmilderung und die zusätzlichen Verwaltungsstrafen

Das Urteil Nr. 48556 vom 14. November 2023 stellt einen wichtigen Bezugspunkt im Bereich des Strafrechts dar, insbesondere hinsichtlich des Instituts der Strafmilderung und der zusätzlichen Verwaltungsstrafen. Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Urteil das Thema der Gültigkeit von Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf die Anwendung von Strafen behandelt und hervorgehoben, wie die jüngsten gesetzlichen Änderungen tiefgreifende Auswirkungen auf diesen Bereich haben.

Der Normative Kontext und die Änderungen von 2022

Artikel 444, Absatz 1, der Strafprozessordnung hat durch das Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022 bedeutende Änderungen erfahren, durch das neue Möglichkeiten für den Richter hinsichtlich der zusätzlichen Strafen im Falle einer Strafmilderung eingeführt wurden. Insbesondere kann der Richter jetzt entscheiden, diese Strafen nicht anzuwenden oder deren Dauer zu begrenzen. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass jede Klausel, die die Dauer und den Inhalt der zusätzlichen Verwaltungsstrafen festlegt, als nicht vereinbart betrachtet werden muss, da die Anwendung dieser Strafen nicht im Ermessen der Parteien liegt.

Der spezifische Fall und die Implikationen

Art. 444, Absatz 1, StGB - Änderung eingeführt durch Art. 25, Absatz 1, lit. a), Nr. 1), Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022 - Vereinbarung über die Anwendung der zusätzlichen Verwaltungsstrafe - Unrelevanz - Gründe - Fallkonstellation. Im Hinblick auf die Strafmilderung, auch nach der Änderung von Art. 444, Absatz 1, StGB, eingeführt durch Art. 25, Absatz 1, lit. a), Nr. 1), Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, die die Möglichkeit vorsieht, den Richter zu bitten, die zusätzlichen Strafen nicht anzuwenden oder sie für eine bestimmte Dauer anzuwenden, muss die Klausel, die den Inhalt und die Dauer der zusätzlichen Verwaltungsstrafen bestimmt, als nicht vereinbart betrachtet werden, da ihre Anwendung nicht im Ermessen der Parteien liegt. (Fallkonstellation, in der der Gerichtshof das Urteil über die Anwendung der Strafe für das Verbrechen des schweren Straßenverkehrsdelikts, das durch den Zustand der Beeinträchtigung aufgrund des Konsums von Alkohol oder Drogen verschärft wurde, für nicht angreifbar hielt, wobei der Richter, ungeachtet der Vereinbarung der Parteien, die eine vorübergehende Aussetzung der Fahrerlaubnis vorsah, von Amts wegen die schwerere Strafe des Entzugs der Fahrerlaubnis, die automatisch gemäß Art. 222, Absatz 2, Straßenverkehrsgesetz vorgesehen ist, anordnete).

Im untersuchten Fall bestätigte der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Richters, den Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden, obwohl die Vereinbarung zwischen den Parteien eine mildere Strafe vorsah. Dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verkehrssicherheit und hebt hervor, wie der Gesetzgeber sicherstellen möchte, dass schwerere Strafen in besonders schweren Fällen, wie bei Straßenverkehrsdelikten, angewendet werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 48556 vom 14.11.2023 bietet einen klaren und detaillierten Überblick über die jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im Bereich der Strafmilderung und der zusätzlichen Verwaltungsstrafen. Es bekräftigt, dass der Richter, trotz des Willens der Parteien, das Recht hat, über die Schwere der Strafen zu entscheiden, insbesondere in Situationen, die die Sicherheit der Öffentlichkeit betreffen. Dieses Prinzip stärkt nicht nur die abschreckende Funktion des Strafrechts, sondern stellt auch sicher, dass die Entscheidungen darauf abzielen, Gerechtigkeit und kollektive Sicherheit zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci