Das Urteil Nr. 47927 von 2023: Die Bedeutung des Mandats zur Anfechtung im Revisionsverfahren

Das Urteil Nr. 47927 vom 20. Oktober 2023, hinterlegt am 1. Dezember 2023, reiht sich in einen rechtlichen Kontext von erheblicher Aktualität ein und behandelt die Frage der Zulässigkeit des Revisionsantrags in Bezug auf die Verpflichtung zur Hinterlegung eines Mandats zur Anfechtung. Diese Entscheidung ist besonders bedeutend, da sie Klarstellungen zur geltenden Gesetzgebung im Bereich der Anfechtungen einführt und präzise Regeln für abwesende Angeklagte festlegt.

Der Normative Kontext

Der Hauptbezug des Urteils ist Artikel 581, Absatz 1-quater, der Strafprozessordnung, eingeführt durch das Gesetzesdekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022. Diese Norm legt fest, dass im Falle der Abwesenheit des Angeklagten ein spezifisches Mandat an den Verteidiger erteilt werden muss, um die Anfechtung vorzunehmen, andernfalls ist diese unzulässig. Dieses Verfahren wurde konzipiert, um sicherzustellen, dass der Angeklagte stets über den Verlauf des Verfahrens informiert ist, auch wenn er nicht anwesend ist.

Die Auswirkungen des Urteils

ZULÄSSIGKEIT UND UNZULÄSSIGKEIT - Verpflichtung zur Hinterlegung des spezifischen Mandats zur Anfechtung gemäß Art. 581, Absatz 1-quater, StPO - Anwendbarkeit auf den Revisionsantrag - Vorhandensein - Gründe. Im Hinblick auf Anfechtungen ist die Bestimmung des Art. 581, Absatz 1-quater, StPO, eingeführt durch Art. 33 des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, wonach der abwesende Angeklagte, unter Androhung der Unzulässigkeit der Anfechtung, dem Verteidiger ein spezifisches Mandat zur Anfechtung, das nach dem Urteil erteilt wird, erteilen muss, auch auf das Revisionsverfahren anwendbar, da es sich um eine Bestimmung handelt, die darauf abzielt, dem Angeklagten eine sichere Kenntnis des Fortschreitens des Verfahrens zu garantieren. (In der Begründung hat das Gericht zudem klargestellt, dass die Verpflichtung, dem Anfechtungsakt die Wahl oder die Erklärung des Wohnsitzes beizufügen, die ebenfalls unter Androhung der Unzulässigkeit steht, nur im Falle der Notwendigkeit gilt, den Vorladungsbeschluss zuzustellen, und somit nur, wenn ein Berufungsakt vorgelegt wird, unabhängig davon, ob der Anfechtende im vorherigen Verfahrensgrad als abwesend erklärt wurde oder nicht).

Das Gericht hat somit bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung des Mandats auch auf den Revisionsantrag ausgeweitet ist, und die Bedeutung dieses Dokuments hervorgehoben, um das Recht auf Verteidigung und das Wissen über das Verfahren zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Verpflichtung zur Angabe der Wahl oder Erklärung des Wohnsitzes nur in bestimmten Umständen, die mit dem Berufungsakt verbunden sind, Anwendung findet.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 47927 von 2023 einen bedeutenden Schritt in Richtung größerer Klarheit in den Anfechtungsverfahren dar und stärkt die Rechte der Angeklagten sowie die angemessene Ausübung des Rechts auf Verteidigung. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Anwälte besondere Aufmerksamkeit auf diese Aspekte richten, um Unzulässigkeiten in den Anträgen zu vermeiden und eine korrekte Vertretung ihrer Mandanten auch im Falle der Abwesenheit während der Anhörungen zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci