Dienstbarkeiten und passive Legitimation: Kommentar zur Verordnung Nr. 11601 vom 2024

Die jüngste Verordnung Nr. 11601 vom 30. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, liefert bedeutende Klarstellungen zur passiven Legitimation im Bereich der Dienstbarkeiten. Insbesondere hat sich das Gericht darauf konzentriert, wer als passiv legitimiert angesehen werden kann, wenn die Existenz einer Dienstbarkeit bestritten wird. Dieser Aspekt ist entscheidend für den Schutz der Rechte der Eigentümer und der Inhaber von Dienstbarkeiten sowie für die Handhabung von Konflikten zwischen den Parteien.

Der Begriff der passiven Legitimation

Gemäß dem Gericht steht die passive Legitimation primär demjenigen zu, der die Existenz der Dienstbarkeit bestreitet und eine aktuelle Beziehung zum dienenden Grundstück hat. Dies schließt den Eigentümer, den Miteigentümer, den Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück oder den Besitzer im eigenen Namen ein. Diese rechtliche Auffassung steht im Einklang mit dem, was im italienischen Zivilgesetzbuch festgelegt ist, das vorsieht, dass nur gegenüber diesen Subjekten das Urteil über die Feststellung geltend gemacht werden kann.

  • Die passive Legitimation ist also an eine aktuelle Verbindung zum dienenden Grundstück gebunden.
  • Das Urteil über die Feststellung kann nur gegen diese Subjekte geltend gemacht werden.
  • Im Falle einer Störung gegenüber dem Inhaber der Dienstbarkeit ist eine Wiederherstellungsklage möglich.
DIE DIENSTBARKEIT - GESTÄNDNIS (DES BESITZES DER DIENSTBARKEIT) - LEGITIMATION Passive Legitimation - Eigentum - Bedingungen - Grundlage. Im Thema der confessoria servitutis steht die passive Legitimation in erster Linie demjenigen zu, der, neben der Bestreitung der Existenz der Dienstbarkeit, eine aktuelle Beziehung zum dienenden Grundstück hat (Eigentümer, Miteigentümer, Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück oder Besitzer im eigenen Namen). Nur gegenüber diesen Subjekten kann das Urteil über die Feststellung geltend gemacht werden, das auch implizit den Befehl enthält, sich von jeglicher Störung gegenüber dem Inhaber der Dienstbarkeit oder von der Wiederherstellung ex art. 2933 c.c. abzuhalten; die materiellen Autoren der Verletzung des Dienstbarkeitsrechts können hingegen gegebenenfalls als Adressaten der Klage ex art. 1079 c.c. vor Gericht gerufen werden, nur wenn ihr Verhalten mit dem eines der vorgenannten Subjekte zusammengearbeitet hat oder in jedem Fall die Bestreitung der Dienstbarkeit impliziert hat, wobei jedoch zu beachten ist, dass gegen sie ex art. 2043 c.c. die Klage auf Schadensersatz und gemäß art. 2058 c.c. die Klage auf Wiederherstellung mit der Beseitigung der Störungen und Belästigungen erhoben werden kann.

Die Folgen des Urteils

Diese Verordnung hat verschiedene praktische Implikationen. Einerseits wird klargestellt, dass die passive Legitimation im Bereich der Dienstbarkeiten nicht auf diejenigen ausgeweitet wird, die keine direkte Beziehung zum dienenden Grundstück haben. Andererseits wird festgelegt, dass die materiellen Autoren der Verletzung des Dienstbarkeitsrechts nur unter bestimmten Umständen vor Gericht gerufen werden können. Das bedeutet, dass der Inhaber der Dienstbarkeit, um sein Recht zu schützen, zunächst die passiv legitimierte Person identifizieren muss.

Schlussfolgerungen

Die Verordnung Nr. 11601 vom 2024 stellt einen wichtigen Schritt in der italienischen Rechtsprechung im Hinblick auf Dienstbarkeiten dar. Sie bekräftigt nicht nur die Prinzipien der passiven Legitimation, sondern unterstreicht auch die Bedeutung einer aktuellen Beziehung zum dienenden Grundstück, um die rechtlichen Rechte geltend zu machen. Diese Klarstellung ist entscheidend, um Konflikte zu vermeiden und die korrekte Anwendung der Vorschriften im Bereich der Dienstbarkeiten zu gewährleisten. Das Verständnis solcher Dynamiken ist entscheidend für alle, die im Immobiliensektor tätig sind oder rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Dienstbarkeitsrechten zu bewältigen haben.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci