Überlegungen zu dem Urteil Nr. 10228 vom 2024: Verwaltungsstrafen und getrennte Verfahren

Das Urteil Nr. 10228 vom 16. April 2024 des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Regelung der Verwaltungsstrafen dar, insbesondere hinsichtlich der Zusammenlegung von getrennten Verfahren, die gegen dieselbe Person eingeleitet wurden. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht bestätigt, dass die Zusammenlegung von Strafverfahren lediglich optional ist, ein Aspekt, der eine breite Diskussion unter Fachleuten und Praktikern des Rechtswesens ausgelöst hat.

Der Normative Kontext

Die zentrale Frage, die vom Gericht behandelt wird, fügt sich in den normativen Rahmen ein, der durch das Gesetzesdekret Nr. 58 von 1998 und die Consob-Verordnung Nr. 18750 von 2013 skizziert wird. Diese Rechtsinstrumente legen die Modalitäten für die Anwendung von Verwaltungsstrafen durch die Nationale Kommission für Gesellschaften und die Börse (Consob) fest. Insbesondere klärt Artikel 7 der genannten Verordnung, dass die Zusammenlegung von Verfahren optional ist und nur die subjektive Kumulation regelt, nicht aber die Verstöße der gleichen Person.

Verwaltungsstrafen - Strafen, die nach dem Verfahren gemäß Art. 195 des Gesetzesdekrets Nr. 58 von 1998 verhängt wurden - Zusammenlegung von getrennten Verfahren, die gegen die gleiche Person wegen derselben vorgeworfenen Vorfälle eingeleitet wurden - Notwendigkeit - Ausschluss - Grundlage - Konsequenzen - Kassationsbeschwerde - Beanstandung, die sich gegen die fehlende Zusammenlegung von Verfahren richtet, die Strafen gegen dieselbe Person zum Gegenstand haben - Zulässigkeit - Grenzen. Im Hinblick auf von der Consob verhängte Verwaltungsstrafen ist die Zusammenlegung von getrennten Verfahren, die gegen dieselbe Person wegen derselben vorgeworfenen Vorfälle eingeleitet wurden, gemäß Art. 7 der Consob-Verordnung Nr. 18750 von 2013 lediglich optional, da sie nur die subjektive Kumulation regelt und nicht die Fälle von Verstößen, die von derselben Person begangen wurden; somit ist die fehlende Zusammenlegung von getrennten Verfahren, die gegen dieselbe Person eingeleitet wurden, in einem Kassationsverfahren nicht überprüfbar, sofern in jedem Verfahren die Vorwürfe erhoben und die möglichen Einwände des Betroffenen berücksichtigt wurden, wobei jedes von der Verwaltungsbehörde ergriffene Maßnahmen anschließend einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird.

Die Implikationen des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts hat bedeutende Implikationen für die Parteien, die an Verwaltungsstrafverfahren beteiligt sind. Insbesondere wird festgelegt, dass die fehlende Zusammenlegung von getrennten Verfahren nicht im Rahmen einer Beschwerde angefochten werden kann, vorausgesetzt, dass in jedem dieser Verfahren angemessene Vorwürfe erhoben wurden und die möglichen Verteidigungen berücksichtigt wurden. Dies impliziert, dass die bestraften Personen jedes Verfahren getrennt angehen müssen, mit der Möglichkeit, gegen jede Maßnahme Berufung einzulegen.

  • Optionalität der Zusammenlegung von Strafverfahren.
  • Notwendigkeit angemessener Vorwürfe in jedem Verfahren.
  • Möglichkeit der Berufung gegen jede verwaltungsrechtliche Maßnahme.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend bietet das Urteil Nr. 10228 vom 2024 eine klare Interpretation der Vorschriften über Verwaltungsstrafen und hebt die Optionalität der Zusammenlegung von getrennten Verfahren hervor. Dieser Aspekt kann die Verteidigungsstrategie der Anwälte und die Planung der rechtlichen Schritte, die von den betroffenen Personen unternommen werden müssen, erheblich beeinflussen. Es ist entscheidend, dass die betroffenen Parteien die Implikationen dieser Entscheidung verstehen und sich angemessen darauf vorbereiten, die rechtlichen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Handhabung mehrerer Verwaltungsstrafverfahren ergeben können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci