Das recente Urteil Nr. 40301 des Kassationsgerichts, erlassen am 25. September 2024, hat eine wichtige Diskussion über die Anwendbarkeit der Verschärfung gemäß Art. 61, Absatz 1, Nr. 11-quinquies des Strafgesetzbuchs im Kontext von Stalking ausgelöst. Die Entscheidung konzentrierte sich auf die Interaktion zwischen dem Straftatbestand des Stalkings, geregelt durch Art. 612-bis StGB, und den spezifischen Verschärfungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit eines Minderjährigen.
Das italienische Strafgesetzbuch sieht verschiedene Verschärfungen für spezifische Straftaten vor, die darauf abzielen, schutzbedürftigen Kategorien, wie den Minderjährigen, einen besseren Schutz zu gewährleisten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Verschärfung gemäß Art. 61, Absatz 1, Nr. 11-quinquies nicht auf den Straftatbestand des Stalkings anwendbar ist. Dies liegt daran, dass diese Verschärfung ausschließlich für nicht vorsätzliche Verbrechen gegen das Leben, die persönliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit vorgesehen ist, Kategorien, in die die Straftat des Stalkings nicht fällt.
Stalking - Verschärfung gemäß Art. 61, Absatz 1, Nr. 11-quinquies, StGB - Anwendbarkeit - Ausschluss - Gründe. Die Verschärfung für die Tat, die in Anwesenheit oder zum Nachteil eines Minderjährigen gemäß Art. 61, Absatz 1, Nr. 11-quinquies StGB begangen wird, ist nicht auf den Straftatbestand des Stalkings anwendbar, sowohl weil sie nur für nicht vorsätzliche Verbrechen gegen das Leben und die persönliche Unversehrtheit sowie gegen die persönliche Freiheit vorgesehen ist, zu denen der Straftatbestand gemäß Art. 612-bis StGB nicht gehört, als auch wegen der Existenz der spezifischen Verschärfung mit besonderer Wirkung gemäß Art. 612-bis, Absatz 3, StGB, die verlangt, dass das Verhalten nicht nur die bloße Anwesenheit, sondern dass die Handlung speziell gegen den Minderjährigen gerichtet sein muss.
Das Gericht betonte, dass, obwohl die Absicht des Gesetzgebers darin bestand, Minderjährige vor schädlichen Verhaltensweisen zu schützen, im spezifischen Fall des Stalkings eine spezifische Verschärfung existiert. Letztere erfordert, dass das Verhalten des Täters speziell darauf abzielt, den Minderjährigen zu schädigen, und sich nicht auf die bloße Anwesenheit des Minderjährigen während der Begehung der Straftat beschränkt. Diese Klarstellung ist entscheidend, um interpretative Verwirrungen zu vermeiden und den Anwendungsbereich der verschiedenen Normen präzise abzustecken.
Das Urteil Nr. 40301 vom 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt bei der Klärung der Normen in Bezug auf Stalking und die Verschärfung für Minderjährige dar. Es bekräftigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen und kontextualisierten Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, um angemessene Schutzmaßnahmen für die schutzbedürftigsten Kategorien zu gewährleisten. Es ist für Rechtsanwälte und Bürger essenziell, die Tragweite dieser Entscheidungen zu verstehen, die dazu beitragen, die Grenze zwischen den verschiedenen Straftatbeständen und den entsprechenden Verschärfungen zu definieren.