Das Urteil Nr. 37409 vom 10. September 2024, eingereicht am 10. Oktober 2024, bietet eine wichtige Klarstellung in Bezug auf die Beweissicherung elektronischer Geräte und die anschließende Verwaltung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Der vorliegende Fall betrifft den Angeklagten S. V. und behandelt die Frage der Verhältnismäßigkeit der Beweismittel im Hinblick auf den Schutz von für die Ermittlungen nicht relevanten personenbezogenen Daten.
Das Thema der Beweissicherung wird durch die neue Strafprozessordnung geregelt, insbesondere durch die Artikel 253 und 254, die die Durchführung der Sicherstellung und den Schutz der Rechte der beteiligten Personen regeln. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass, wenn die elektronischen Geräte nach der Erstellung einer forensischen Kopie an den Berechtigten zurückgegeben werden, ein Antrag auf Überprüfung zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gestellt werden kann. Dieses Prinzip ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Einzelnen auch im Rahmen von Strafverfahren respektiert wird.
Beweissicherung von Computergeräten - Rückgabe an den Berechtigten nach Erstellung einer forensischen Kopie - Interesse an der Anfechtung zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hinsichtlich personenbezogener Daten - Anwendbarkeit - Voraussetzungen. Im Hinblick auf die Beweissicherung, wenn der Eingriff elektronische Geräte betrifft, die Daten enthalten, die bereits nach Erstellung einer "forensischen Kopie" an den Berechtigten zurückgegeben wurden, ist der Antrag auf Überprüfung zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit des Beweismittels im Verhältnis zu personenbezogenen Daten, die für Ermittlungszwecke nicht relevant sind, nur zulässig, wenn ein konkretes und aktuelles Interesse an der exklusiven Verfügbarkeit der in der extrahierten Kopie enthaltenen Daten nachgewiesen wird.
Dieser Leitsatz verdeutlicht, dass das Recht auf Privatsphäre auch während der Ermittlungsphase nicht vernachlässigt werden kann und dass für die Beantragung einer Überprüfung ein konkretes Interesse an der Verfügbarkeit der Daten nachgewiesen werden muss. Das bedeutet, dass die bloße Existenz personenbezogener Daten in einem Gerät nicht automatisch einen invasiven Eingriff rechtfertigt; es muss ein legitimes und aktuelles Interesse bestehen.
Das Urteil Nr. 37409 von 2024 hat mehrere praktische Auswirkungen:
Diese Aspekte machen das Urteil zu einem wichtigen Referenzpunkt für Anwälte und Juristen, da es einen Präzedenzfall schafft, der zukünftige Fälle der Beweissicherung beeinflussen könnte.
Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 37409 von 2024 einen bedeutenden Schritt in Richtung eines besseren Schutzes der individuellen Rechte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen dar. Das Gericht hat es verstanden, die Erfordernisse von Gerechtigkeit mit dem Schutz personenbezogener Daten in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass die Beweissicherung nicht als Vorwand zur Verletzung der Privatsphäre missbraucht wird. Die Anwälte müssen diese neuen Vorgaben bei der Vertretung ihrer Mandanten sowohl in der Ermittlungs- als auch in der Prozessphase berücksichtigen.