Kommentar zu Urteil Nr. 45842 von 2024: Rechtsmittel und Verteidigung für flüchtige Angeklagte

Das Urteil Nr. 45842 von 2024 des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Orientierungspunkt im Bereich der Rechtsmittel dar, insbesondere hinsichtlich der für flüchtig erklärten Angeklagten. Die Entscheidung behandelt die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Kontext einer abwesenden Person, die von einem Pflichtverteidiger unterstützt wird, und klärt einige Probleme im Zusammenhang mit dem Recht auf Verteidigung.

Der Normative Kontext

Das Gericht verwies auf Art. 581, Absatz 1-quater, der Strafprozessordnung, der festlegt, dass der Verteidiger unter Androhung der Unzulässigkeit ein spezifisches Mandat zur Anfechtung, einschließlich einer Erklärung oder Wahl des Wohnsitzes, hinterlegen muss. Diese Norm, im Text vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 114 von 2024, wurde auch für den abwesenden Angeklagten angewendet, der als flüchtig erklärt wurde. Aber was bedeutet das in der Praxis?

  • Die Norm zielt darauf ab, die Formalisierung der Verteidigungen auch in Situationen der Abwesenheit des Angeklagten zu gewährleisten.
  • Es ist entscheidend, einen kontinuierlichen Kontakt zwischen dem flüchtigen Angeklagten und seinem Verteidiger aufrechtzuerhalten.
  • Das Recht auf Verteidigung ist geschützt, auch wenn der Angeklagte nicht im Saal anwesend ist.

Das Recht auf Verteidigung und die Flucht

Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Betonung, dass der Flüchtige rechtlich nicht daran gehindert ist, Kontakte zu seinem Verteidiger zu pflegen. Dieses Element ist grundlegend für das Verständnis des Prinzips der Nichtkompression des Rechts auf Verteidigung. Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte trotz physischer Abwesenheit die Möglichkeit hat, mit dem Verteidiger die Verteidigungsstrategien abzusprechen.

ZULÄSSIGKEIT UND UNZULÄSSIGKEIT - Art. 581, Absatz 1-quater, StPO im Text vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 114 von 2024 - Anwendbarkeit auf den abwesenden, als flüchtig erklärten Angeklagten, der von einem Pflichtverteidiger unterstützt wird - Vorhandensein - Gründe. Im Bereich der Rechtsmittel gilt, dass Art. 581, Absatz 1-quater, StPO, im Text vor Inkrafttreten von Art. 2, Absatz 1, lit. o), Gesetz vom 9. August 2024, Nr. 114, wonach der Verteidiger unter Androhung der Unzulässigkeit das spezifische Mandat zur Anfechtung, das die Erklärung oder Wahl des Wohnsitzes enthält, hinterlegen muss, auch für den abwesenden Angeklagten gilt, der als flüchtig erklärt wurde und von einem Pflichtverteidiger unterstützt wird, da keine Kompression des Rechts auf Verteidigung konzipiert werden kann, da der Flüchtige rechtlich nicht daran gehindert ist, Kontakte zu seinem Verteidiger zu pflegen, um die Verteidigungsstrategien abzusprechen.

Fazit

Zusammenfassend bietet das Urteil Nr. 45842 von 2024 eine klare Sicht auf die Dynamiken im Zusammenhang mit Rechtsmitteln für flüchtige Angeklagte. Es betont, dass das Recht auf Verteidigung immer gewährleistet sein muss, auch in physischer Abwesenheit des Angeklagten, und dass die Rolle des Pflichtverteidigers entscheidend ist, um dieses Recht zu garantieren. Das Gericht trägt mit dieser Entscheidung dazu bei, einen klareren und schützenden normativen Rahmen für die Angeklagten zu skizzieren und hebt die Bedeutung der Kommunikation und strategischen Planung auch in kritischen Situationen hervor.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci