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Kommentar zum Urteil Cass. pen., Sez. III, n. 6218 von 2018: Überlegungen zu Drogenstraftaten und Begünstigung

Das Urteil n. 6218 von 2018 des Obersten Kassationsgerichts bietet bedeutende Denkanstöße zu den im D.P.R. n. 309 von 1990 vorgesehenen Straftaten und zur Anwendung der Strafunwürdigkeit. Insbesondere hat das Gericht die Positionen von G.L. und Ga.Ra.Ma.Fr. untersucht, die jeweils in Drogenstraftaten und Begünstigung verwickelt waren. Die Entscheidung hebt die Bedeutung der Anpassung der Strafen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen und an die judikative Auslegungen hervor.

Der Fall von G.L. und die Neudefinition der Strafe

G.L. wurde wegen des Verbrechens nach Art. 73, Abs. 5, des D.P.R. n. 309/1990 verurteilt, einem Verbrechen, dessen rechtliche Natur infolge gesetzlicher Änderungen in einen eigenständigen Titel umgewandelt wurde. Diese Änderung führte zu neuen, günstigeren Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer Höchststrafe von vier Jahren Freiheitsentzug. Das Berufungsgericht von Messina hat jedoch keine Neudefinition der Strafe vorgenommen und damit das Prinzip der lex mitior verletzt, das vorschreibt, die günstigere Strafe im Falle einer normativen Änderung anzuwenden.

  • Das Recht des Angeklagten, gemäß dem günstigeren Gesetz beurteilt zu werden, wie es in Art. 2 StGB, Abs. 4 festgelegt ist.
  • Die Notwendigkeit, die Sanktionsmaßnahmen im Lichte der Prinzipien von Gleichheit und Verhältnismäßigkeit neu zu bewerten.
  • Die Pflicht, die verhängte Strafe angemessen zu begründen, insbesondere in Abwesenheit von erschwerenden Umständen.
Der erzieherische Zweck der Strafe erfordert eine gründliche Bewertung der normativen Änderungen und der mildernden Umstände.

Der Fall von Ga.Ra.Ma.Fr. und das Konzept der Familie

Was Ga.Ra.Ma.Fr. betrifft, so war die zentrale Frage die Anwendung der im Art. 384 StGB vorgesehenen Strafunwürdigkeit für die Begünstigung. Das Gericht erkannte an, dass der Begriff Familie erweitert wurde, um auch nichteheliche Lebensgemeinschaften einzuschließen, was im Einklang mit der sozialen Entwicklung und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht. Das Urteil Emonet von 2007 stellte fest, dass der Familienbegriff nicht auf die Ehe beschränkt ist, sondern auch stabile nichteheliche Bindungen umfasst.

Dieser juristische Aspekt ist grundlegend, da er den Wert informeller Beziehungen anerkennt, ein Prinzip, das von der italienischen Rechtsprechung weiter bekräftigt wurde. Das Gericht hob daher das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte fest, dass die Möglichkeit der Anwendung der Strafunwürdigkeit für Ga.Ra.Ma.Fr. nicht angemessen berücksichtigt wurde.

Fazit

Das Urteil Cass. pen., Sez. III, n. 6218 von 2018 stellt einen wichtigen Schritt in der italienischen Rechtsprechung zu Drogenstraftaten und Begünstigung dar. Es betont die Bedeutung einer korrekten und aktualisierten Anwendung der Strafnormen, insbesondere in einem sich ständig weiterentwickelnden rechtlichen Kontext. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Rückverweisung an das Berufungsgericht von Reggio Calabria eröffnet sich der Weg für eine neue Bewertung der Strafen auf Grundlage der jüngsten rechtlichen Prinzipien und der sozialen Entwicklungen, die das Konzept der Familie beeinflussen.