Das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 10763 von 2018 hat wichtige Fragen zur rechtlichen Verantwortung von Personen aufgeworfen, die in einem pädagogischen Kontext tätig sind und es versäumen, Vorfälle von Misshandlungen zu melden. In diesem Fall war eine kommunale Angestellte, A.A., betroffen, die beschuldigt wurde, über gewalttätige Handlungen, die von anderen Erzieherinnen gegen Minderjährige in einer Kindertagesstätte begangen wurden, geschwiegen zu haben. Das Gericht hob das Urteil des Berufungsgerichts Bologna auf und lenkte die Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit der Konstituierung des Straftatbestandes der Misshandlungen in der Familie auch in Form von Beihilfe durch Unterlassung.
Der Fall entstand aus schweren Vorfällen von Misshandlungen gegenüber Kindern durch Erzieherinnen in einer Kindertagesstätte. Die Angeklagte A.A., in ihrer Funktion als kommunale Ansprechpartnerin für die Einrichtung, war über diese Vorfälle informiert, hatte es jedoch versäumt, diese zu melden, und behauptete, nicht eingreifen zu können. Das Berufungsgericht hatte sie zunächst wegen unterlassener Anzeige verurteilt, jedoch ihre Verantwortung für die Misshandlungen ausgeschlossen, da es keinen direkten kausalen Zusammenhang zwischen ihrer Unterlassung und den erlittenen Schäden der Minderjährigen sah.
Das Kassationsgericht hat klargestellt, dass der Straftatbestand der Misshandlungen in der Familie auch durch Beihilfe durch Unterlassung konstituiert werden kann und dass die Absicht, sich selbst und die Kolleginnen zu schützen, das Fehlen einer Anzeige nicht rechtfertigt.
Das Kassationsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Verantwortung der Angeklagten nicht aufgrund ihrer persönlichen Gründe ausgeschlossen werden kann. In der Tat setzt der erforderliche allgemeine Vorsatz für die Konstituierung des Straftatbestandes der Misshandlungen in der Familie nicht nur das Bewusstsein für das Unrecht, sondern auch den Willen voraus, nicht zu handeln, um es zu verhindern. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er unterstreicht, wie die bloße Unterlassung einer Anzeige die Beihilfe zum Straftatbestand der Misshandlungen integrieren kann.
Darüber hinaus hat das Gericht die Vorstellung in Frage gestellt, dass die Schäden, die die Minderjährigen erlitten haben, auch bei einer Anzeige unvermeidlich gewesen wären. Vielmehr hat es hervorgehoben, dass die Unterlassung der Angeklagten dennoch zur Fortdauer der Gewalt beigetragen hat, was ihr Verhalten strafrechtlich relevant macht.
Das Urteil Nr. 10763 von 2018 stellt eine wichtige Entscheidung des Kassationsgerichts im Bereich der rechtlichen Verantwortung in pädagogischen Kontexten dar. Es wird festgestellt, dass Personen, die eine Garantenstellung einnehmen, wie im Fall der Angeklagten, die Pflicht haben, rechtswidriges Verhalten und Misshandlungen zu melden, und dass die unterlassene Anzeige nicht durch Gründe der Selbstschutz gerechtfertigt werden kann. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortung im Falle einer unterlassenen Anzeige, sondern lädt auch dazu ein, über die Pflicht nachzudenken, die Verwundbarsten, insbesondere Minderjährige, vor Missbrauch und Misshandlungen zu schützen.