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Analyse des Urteils Cass. pen., Sez. II, n. 16369 von 2024: Beschlagnahme von Vermögenswerten und Selbstgeldwäsche

Das recente Urteil des Obersten Kassationsgerichts, n. 16369 von 2024, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Regelungen zur vorläufigen Beschlagnahme im Bereich der Selbstgeldwäsche. Insbesondere hat das Gericht die Frage der Existenz des fumus commissi delicti und der notwendigen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten im Zusammenhang mit einem Angeklagten, der der Selbstgeldwäsche beschuldigt wird, behandelt.

Der zu prüfende Fall

Der Beschwerdeführer, A.A., hat sich gegen den Beschluss zur vorläufigen Beschlagnahme, der vom Ermittlungsrichter des Gerichts von Neapel erlassen wurde, gewandt und die fehlenden ausreichenden Elemente zur Konfigurierung des Verbrechens der Selbstgeldwäsche geltend gemacht. Insbesondere hat die Verteidigung bestritten, dass die mit den Erlösen aus Steuerbetrugsdelikten durchgeführten Zahlungen als verschleiernd angesehen werden könnten, da sie der Identifizierung der illegalen Herkunft der Beträge nicht entgegenstünden.

Im Hinblick auf die vorläufige Beschlagnahme besteht der fumus des Verbrechens der Selbstgeldwäsche im Falle der Einzahlung von Geld zur Begleichung von Schulden, da dieses Verhalten die Ersetzung des Gewinns des zugrunde liegenden Verbrechens verwirklicht.

Die Argumente des Gerichts

Das Gericht hat die Beschwerdegründe zurückgewiesen und hervorgehoben, dass das Gericht eine umfassende und detaillierte Begründung geliefert habe, die alle Argumente der Verteidigung berücksichtigt. Insbesondere hat das Gericht betont, dass das Verhalten der Selbstgeldwäsche nicht unbedingt das Vorhandensein einer verschleiernden Aktivität erfordert, da schon die bloße Ersetzung des Gewinns des zugrunde liegenden Verbrechens ausreichen kann. Dieses Prinzip weicht von einigen restriktiven Auslegungen ab, die einen klaren Willen zur Verschleierung seitens des Angeklagten verlangen.

Die Auswirkungen des Urteils

Die Entscheidung des Gerichts hat bedeutende Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Bereich der Selbstgeldwäsche und der vorläufigen Beschlagnahme. Insbesondere klärt sie, dass:

  • Die vorläufige Beschlagnahme auch in Abwesenheit einer verschleiernden Aktivität angeordnet werden kann, wenn es Elemente gibt, die die Ersetzung des Gewinns des Verbrechens nachweisen.
  • Ein fumus commissi delicti ausreichend ist, um die Beschlagnahme zu legitimieren, ohne die Schuld des Angeklagten nachweisen zu müssen.
  • Zahlungen von Schulden mit illegalen Erlösen ein Verbrechen der Selbstgeldwäsche darstellen können, selbst wenn das verwendete Geld rückverfolgbar ist.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Cass. pen., Sez. II, n. 16369 von 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt im Verständnis und in der Anwendung der Vorschriften zur Selbstgeldwäsche dar. Es klärt, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht als Ausnahme betrachtet werden sollte, sondern eine notwendige Maßnahme sein kann, um die Wirksamkeit der strafrechtlichen Verfolgung gegen Phänomene des Steuerbetrugs und der Geldwäsche zu gewährleisten. Das Gericht bekräftigt somit nicht nur bereits festgelegte Prinzipien, sondern bietet auch eine Auslegung, die zukünftige Entscheidungen im Strafrecht beeinflussen könnte.