Kommentar zum Urteil Nr. 19061 von 2024: Die Klausel "Besichtigt und Gefällt" beim Verkauf

Das Urteil Nr. 19061 von 2024 des Kassationsgerichts bietet eine wichtige Überlegung zu den Dynamiken des Kaufvertrags, insbesondere in Bezug auf die Klausel "besichtigt und gefällt". Diese Verfügung, verfasst von Dr. A. Carrato, hat klargestellt, dass eine solche Klausel die Gewährleistung für Mängel der verkauften Ware ausschließen kann, vorausgesetzt, diese sind vom Käufer mit der üblichen Sorgfalt erkennbar.

Der rechtliche Kontext des Urteils

Die zentrale Frage betrifft die Verantwortung des Verkäufers gegenüber dem Käufer in Bezug auf Mängel, die in der verkauften Ware auftreten können. Das Gericht hat spezifiziert, dass die Klausel "besichtigt und gefällt" dazu dient, zu bestätigen, dass der Käufer die Gelegenheit hatte, die Ware vor dem Kauf zu prüfen. Wenn der Verkäufer den Käufer angemessen informiert hat und wenn die Mängel offensichtlich sind, ist der Verkäufer nicht verantwortlich.

Im konkreten Fall handelte es sich um Marmor der zweiten Wahl, mit mit bloßem Auge sichtbaren Mängeln. Das Gericht hat bekräftigt, dass der Verkäufer unter diesen Umständen nicht für das Vorhandensein der Mängel verantwortlich gemacht werden kann, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese in böser Absicht verschwiegen wurden.

Die Maxime des Urteils

Verkauf - Verpflichtungen des Verkäufers - Klausel "besichtigt und gefällt" - Ausschluss der Gewährleistung für Mängel der verkauften Ware - Grenzen - Grundlage - Sachverhalt. Im Hinblick auf den Kaufvertrag befreit die vertragliche Klausel "besichtigt und gefällt", die darauf abzielt, die Zustimmung des Käufers zur Sichtung der verkauften Ware zu bestätigen, den Verkäufer von der Gewährleistung für erkennbare Mängel, die nicht in böser Absicht verschwiegen wurden. (Im vorliegenden Fall hat der Kassationsgerichtshof die Entscheidung aufgehoben, die die Verantwortung des Verkäufers für die gelieferten Mängel, obwohl der gelieferte Marmor mit dem bloßen Auge erkennbare Mängel aufwies, als gegeben betrachtete, da es sich um Lieferungen von Marmorstücken der zweiten Wahl handelte, die bereits zugeschnitten waren und daher durch nicht ganz homogene Farben und Adern gekennzeichnet waren).

Praktische Implikationen und Schlussfolgerungen

Dieses Urteil hat verschiedene praktische Implikationen für die Parteien, die an Kaufverträgen beteiligt sind. Es ist entscheidend, dass Verkäufer hinsichtlich des Zustands der Ware transparent sind und Käufer die notwendige Sorgfalt bei der Prüfung der Waren walten lassen. Besonders hervorgehoben wird die Wichtigkeit von:

  • Angemessene Informationen über die gekauften Produkte einzuholen.
  • Dokumentation und Details zu eventuell vorhandenen Mängeln zu verlangen.
  • Klare und gut definierte vertragliche Klauseln zu verwenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 19061 von 2024 eine nützliche Orientierung für alle darstellt, die an Kaufverträgen beteiligt sind, und unterstreicht, dass korrekte Informationen und eine sorgfältige Bewertung entscheidend sind, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci