Urteil Nr. 26525 von 2023: Analyse der minimalen Beteiligung an der Straftat

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 26525 vom 7. Juni 2023 des Kassationsgerichts bietet wichtige Denkanstöße zur Beteiligung von Personen an der Straftat und zur Konfigurierbarkeit des Milderungsgrundes der minimalen Beteiligung. In diesem Fall hat das Gericht die Entscheidung des Berufungsgerichts Rom bestätigt, das die Anwendung dieses Milderungsgrundes für eine Frau abgelehnt hatte, die beschuldigt wurde, zur Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Kontext der Beteiligung von Personen beigetragen zu haben.

Die Voraussetzungen für den Milderungsgrund der minimalen Beteiligung

Gemäß Artikel 114 des Strafgesetzbuches kann der Milderungsgrund der minimalen Beteiligung nur angewendet werden, wenn der Beitrag des Angeklagten als tatsächlich marginal eingestuft wird. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, eine geringere Kausalität im Vergleich zu anderen Beteiligten nachzuweisen, sondern es ist erforderlich, dass der eigene Beitrag so geringfügig war, dass er in der Gesamtheit der Straftat vernachlässigbar erscheint. Das Gericht hat festgestellt, dass für die Annahme dieses Milderungsgrundes die Rolle des Angeklagten vollkommen marginal sein muss.

Voraussetzungen - Marginale Auswirkung des Verhaltens des Mittäters auf das Endergebnis - Fallkonstellation. Im Hinblick auf die Beteiligung von Personen an der Straftat ist es für die Annahme des Milderungsgrundes der minimalen Beteiligung gemäß Artikel 114 StGB nicht ausreichend, eine geringere Kausalität der von einem Mittäter im Vergleich zu den anderen geleisteten Aktivitäten nachzuweisen, da es erforderlich ist, dass der Beitrag in der Übernahme einer vollkommen marginalen Rolle, d. h. einer so geringen Kausalität im Verhältnis zum Ereignis, besteht, dass er in der Gesamtheit des begangenen Verbrechens vernachlässigbar ist. (Fallkonstellation, in der das Gericht die Entscheidung, die Milderung für die Frau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann Betäubungsmittel aufbewahrte, abzulehnen, als unanfechtbar erachtet hat, mit der Begründung, dass sie durch das Verstecken der Drogen im BH ihrem Ehemann dank ihres entscheidenden Beitrags eine ruhigere Durchführung der geplanten Drogenverkäufe ermöglicht hatte).

Der spezifische Fall und seine rechtliche Relevanz

Im vorliegenden Fall wurde die Frau des Angeklagten, M. R., beschuldigt, Betäubungsmittel in ihrem BH versteckt zu haben. Das Gericht war der Auffassung, dass dieses Verhalten nicht marginal war; vielmehr wurde hervorgehoben, dass der Beitrag von M. R. entscheidend war, um ihrem Ehemann die Durchführung des Drogenhandels zu ermöglichen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung, nicht nur die formelle Rolle jedes Beteiligten zu bewerten, sondern auch die tatsächlichen Auswirkungen seiner Handlungen im Kontext des Verbrechens. Das Gericht hat daher den Milderungsgrund abgelehnt und die Verantwortung der Frau erheblich bestätigt.

  • Bedeutung der Marginalität des Beitrags bei der Beteiligung von Personen.
  • Relevanz der kausalen Rolle bei der Bewertung der Milderungsgründe.
  • Rechtliche Implikationen für die Beteiligten an der Straftat.

Fazit

Das Urteil Nr. 26525 von 2023 des Kassationsgerichts betont die Notwendigkeit einer strengen Analyse der Verhaltensweisen bei der Beteiligung von Personen an der Straftat. Der Milderungsgrund der minimalen Beteiligung kann nicht gewährt werden, wenn der Beitrag des Angeklagten erheblich war, auch wenn er für den Richter marginal erscheint. Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis für die Rechtsprechung und für Anwälte dar, um das Gewicht und die Auswirkungen der Handlungen jedes Beteiligten in einem komplexen Verbrechen sorgfältig zu berücksichtigen. Letztlich bekräftigt das Gericht, dass jeder Beitrag im spezifischen Kontext bewertet werden muss, um Vereinfachungen zu vermeiden, die zu einer ungerechten Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Milderungsgründe führen könnten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci