Kommentar zu dem Urteil Nr. 27050 vom 2023: Beschädigung und Aufsicht des Eigentümers

Das Urteil Nr. 27050 vom 12. April 2023 des Kassationsgerichts behandelt ein Thema von großer Bedeutung im Strafrecht, nämlich die Unterscheidung zwischen dem Delikt der schweren Beschädigung und dem einfachen Verhalten der Beschädigung. Insbesondere hat das Gericht den Fall einer Beschädigung der Schaufensterscheibe eines Geschäfts untersucht, die in Anwesenheit des internen Personals stattfand, und die Existenz der im Strafgesetzbuch vorgesehenen erschwerenden Umstände ausgeschlossen.

Der Fall, der vom Gericht geprüft wurde

In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, S. M., die Schaufensterscheibe eines Geschäfts eingeschlagen, in dem zum Zeitpunkt der Tat Mitarbeiter anwesend waren, die die Möglichkeit hatten, das Geschehen außerhalb zu überwachen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Anwesenheit des Personals im Geschäft gemäß Artikel 635, Absatz 2, Nr. 1 des Strafgesetzbuchs nicht als Aussetzung des Gutes an öffentlichem Glauben betrachtet werden kann.

Beschädigung der Schaufensterscheibe eines Geschäfts - Anwesenheit des Eigentümers - Erschwerender Umstand der Aussetzung des Gutes an öffentlichem Glauben - Ausschluss - Gründe. Das Verhalten einer Person, die die Schaufensterscheibe eines Geschäfts einschlägt, in dem sich das Personal befindet, das direkt wahrnimmt, was draußen geschieht, erfüllt nicht das Delikt der schweren Beschädigung gemäß Artikel 635, Absatz 2, Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, in Bezug auf den Fall gemäß Artikel 625, Absatz 1, Nr. 7 des Strafgesetzbuchs, da die direkte und kontinuierliche Aufsicht durch den Besitzer des Gutes nicht zulässt, dass es als öffentlichem Glauben ausgesetzt betrachtet wird.

Die Implikationen des Urteils

Das Urteil des Kassationsgerichts bietet eine wichtige Klarstellung zur Definition von "öffentlichem Glauben" im Kontext des Schutzes von Eigentum. Die Anwesenheit des Eigentümers oder des Personals im Geschäft impliziert eine aktive Aufsicht, was die Möglichkeit ausschließt, das Gut als öffentlichem Glauben ausgesetzt zu betrachten, gemäß den Bestimmungen des Artikels 625, Absatz 1, Nr. 7 des Strafgesetzbuchs.

  • Die direkte Aufsicht schließt den erschwerenden Umstand aus.
  • Das Urteil stimmt mit früheren rechtlichen Entscheidungen überein und bestätigt eine gefestigte Orientierung.
  • Der Fall unterstreicht die Bedeutung der Überwachung in Geschäftsräumen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 27050 vom 2023 einen grundlegenden Bezugspunkt für das Verständnis der Dynamik und der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Beschädigung von Geschäftsgütern darstellt. Die Analyse der Aufsicht und der Anwesenheit von Personal in Geschäftsräumen hebt hervor, dass der rechtliche Schutz eines Gutes nicht von der Realität der Umstände, unter denen der Schaden entsteht, getrennt werden kann. Diese rechtliche Orientierung ist entscheidend für Juristen und Unternehmer, da sie Verteidigungsmittel und Klarstellungen darüber, was tatsächlich einen erschwerenden Umstand im Delikt der Beschädigung darstellt, bietet.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci