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Nutzung von Videoaufnahmen im Strafrecht: Kommentar zu Urteil Nr. 49798 von 2023 | Anwaltskanzlei Bianucci

Verwendung von Videoaufnahmen im Strafverfahren: Kommentar zum Urteil Nr. 49798 von 2023

Das Urteil Nr. 49798 vom 28. September 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat wichtige Fragen hinsichtlich der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel im Strafverfahren aufgeworfen. Insbesondere hat das Gericht die notwendigen Bedingungen geprüft, unter denen solche Beweismittel als gültig und zulässig in einem Prozess erachtet werden können.

Videoaufnahmen von nicht-kommunikativen Verhaltensweisen

Das Gericht hat entschieden, dass Videoaufnahmen, die "nicht-kommunikative" Verhaltensweisen dokumentieren, d.h. die bloße Anwesenheit von Personen oder Gegenständen ohne kommunikative Interaktionen zeigen, als atypische Beweismittel betrachtet werden können. Es ist jedoch unerlässlich, dass diese Aufnahmen an öffentlichen Orten oder Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder in privaten Räumen, die nicht dem Wohnraum zuzuordnen sind, durchgeführt werden, da in letzterem Fall eine spezielle Genehmigung der Justizbehörde erforderlich ist.

  • Videoaufnahmen an öffentlichen Orten sind ohne besondere Genehmigungen verwertbar.
  • An privaten Orten, die nicht dem Wohnraum zuzuordnen sind, ist eine begründete Anordnung der Justizbehörde erforderlich.
  • Videoaufnahmen, die innerhalb des Wohnraums durchgeführt werden, gelten stets als rechtswidrig.
Videoaufzeichnungen von nicht-kommunikativen Verhaltensweisen - Verwertbarkeit - Bedingungen - Sachverhalt. Videoaufnahmen von "nicht-kommunikativen" Verhaltensweisen, die die bloße Anwesenheit von Sachen oder Personen und deren Bewegungen darstellen, stellen atypische Beweismittel dar, wenn sie, auch von Amts wegen der Kriminalpolizei, an öffentlichen Orten, Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, oder in privaten Räumen, die nicht dem "Wohnraum" zuzuordnen sind, durchgeführt werden, in denen Intimität und Vertraulichkeit gewährleistet sein müssen, da in letzterem Fall für ihre Verwertbarkeit gemäß Art. 189 der italienischen Strafprozessordnung eine begründete Anordnung der Justizbehörde erforderlich ist, die sie im Hinblick auf die Ermittlungsbedürfnisse und die Eingriffsintensität der Maßnahme rechtfertigt, während sie als rechtswidrige Beweismittel zu qualifizieren sind, deren Erhebung und Verwertung stets verboten ist, wenn sie innerhalb von Orten durchgeführt werden, die unter den Begriff des "Wohnraums" fallen, da sie gegen Art. 14 der italienischen Verfassung verstoßen. (Sachverhalt, in dem das Gericht die in den Bereichen vor der Wohnung des Straftäters aufgenommenen Bilder als verwertbar erachtet hat).

Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil stellt eine wichtige Richtlinie für die Strafverfolgungsbehörden und die Rechtsanwender dar, da es die zu befolgenden Grundsätze für die Erhebung von Beweismitteln durch Videoaufnahmen klärt. Das Gericht hat betont, dass der Schutz der Privatsphäre ein Grundrecht ist, das in Artikel 14 der italienischen Verfassung verankert ist und das Eindringen in den Wohnraum ohne begründete Anordnung verbietet. Dies bedeutet, dass ohne Genehmigung durchgeführte Videoaufnahmen in diesen Bereichen den gesamten Prozess gefährden und solche Beweismittel unzulässig machen können.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 49798 von 2023 bietet eine wichtige Reflexion über die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im Strafverfahren und unterstreicht die Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen den Ermittlungsbedürfnissen und der Achtung der Grundrechte. Die Rechtsanwender müssen diese Hinweise beachten, um die Gültigkeit der gesammelten Beweismittel zu gewährleisten und die Rechte der beteiligten Personen zu schützen.

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