Urteil Nr. 14073 von 2024: Die Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat und die Gewohnheit des Verhaltens

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 14073 vom 5. März 2024, veröffentlicht am 8. April 2024, bietet relevante Anhaltspunkte zur Frage der Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat, ein rechtliches Institut von grundlegender Bedeutung im italienischen Strafrecht. Insbesondere hat der Kassationsgerichtshof einige Aspekte bezüglich der Gewohnheit des Verhaltens des Angeklagten klargestellt und präzise Parameter für die Bewertung dieser Bedingung festgelegt.

Der normative Kontext

Die Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat ist im Artikel 131-bis des Strafgesetzbuches geregelt, der vorsieht, dass eine Straftat nicht bestraft werden kann, wenn die Tat als von besonderer Geringfügigkeit angesehen wird. Das vorliegende Urteil hat jedoch hervorgehoben, dass zur Anwendung dieser Straflosigkeit das Vorhandensein habitualer Verhaltensweisen des Täters berücksichtigt werden muss.

Die Maxime des Urteils

Besondere Geringfügigkeit der Tat - Bewertung des ausschließenden Tatbestands der Gewohnheit des Verhaltens - Mindestens zwei weitere Straftaten ähnlicher Art - Zufällige Feststellung der vorhergehenden Verhaltensweisen - Notwendigkeit - Verjährte Straftaten gemäß Art. 460, Abs. 5, StPO - Relevanz - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf die Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat tritt der ausschließende Tatbestand des habitualen Verhaltens ein, wenn der Täter, auch nach der Straftat, wegen derer das Verfahren läuft, mindestens zwei weitere Straftaten ähnlicher Art begangen hat, die zufällig vom zuständigen Richter festgestellt werden können, wobei jedoch diejenigen, die gemäß Art. 460, Abs. 5, StPO verjährt sind, ausgeschlossen sind, da mit der Verjährung der Straftat auch die Tilgung aller strafrechtlichen Folgen der Verurteilung einhergeht.

Diese Maxime hebt hervor, wie die Gewohnheit des Verhaltens die Anwendung der Straflosigkeit behindern kann. Mit anderen Worten, wenn der Angeklagte nach der Tat, wegen derer das Verfahren läuft, mindestens zwei Straftaten ähnlicher Art begangen hat, könnte dies die Möglichkeit ausschließen, von der Straflosigkeit zu profitieren. Es ist interessant zu beachten, dass das Urteil klarstellt, dass verjährte Straftaten für diese Bewertung irrelevant sind.

Praktische Implikationen des Urteils

Die praktischen Implikationen dessen, was das Gericht festgelegt hat, sind vielfältig:

  • Stärkung der Bedeutung der Bewertung früherer Verhaltensweisen für die Entscheidung über die Straflosigkeit.
  • Klarheit über die Irrelevanz verjährter Straftaten bei der Bewertung der Gewohnheit des Verhaltens.
  • Notwendigkeit für den Richter, die früheren Verhaltensweisen des Angeklagten zufällig festzustellen, um die Norm korrekt anzuwenden.

Dieses Urteil klärt somit nicht nur wichtige normative Aspekte, sondern bietet auch praktische Hinweise für juristische Fachleute, die diese Kriterien in ihrer Verteidigungsarbeit berücksichtigen müssen.

Fazit

Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 14073 von 2024 einen bedeutenden Schritt in der italienischen Rechtsprechung zur Straflosigkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat dar. Es skizziert präzise die notwendigen Voraussetzungen, damit ein Verhalten als habitual angesehen werden kann, und begrenzt damit die Anwendung dieser Form der Straflosigkeit. Anwälte und Fachleute auf diesem Gebiet sollten besondere Aufmerksamkeit auf diese Aspekte bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung legen, um eine korrekte Auslegung und Anwendung der geltenden Normen zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci