Haftung der Personen, die das Konformitätsvisum ausstellen: Kommentar zu Urteil Nr. 11660 vom 2024

Das Urteil Nr. 11660 vom 30. April 2024, erlassen vom Kassationsgericht, stellt ein wichtiges Puzzlestück im italienischen Rechtsrahmen hinsichtlich der Haftung der Personen dar, die das Konformitätsvisum ausstellen. In diesem Urteil hat das Gericht das Prinzip bekräftigt, dass die Haftung dieser Personen nicht nur zivilrechtlicher Natur ist, sondern auch eine strafende Bedeutung hat, wie im Artikel 39 des Gesetzesdekrets Nr. 241 von 1997 festgelegt.

Die Haftung des Konformitätsvisums

Das Konformitätsvisum ist ein Zertifikat, das von zugelassenen Fachleuten ausgestellt wird und die Richtigkeit der in der Einkommensteuererklärung enthaltenen Daten bescheinigt. Allerdings ist seine Ausstellung nicht risikofrei. Das Gericht hat klargestellt, dass im Falle der Ausstellung eines unrichtigen Visums die beteiligten Personen für die steuerlichen Folgen dieser Handlung verantwortlich gemacht werden können. Dies bedeutet, dass die Haftung sich nicht nur auf den Steuerpflichtigen beschränkt, sondern auch auf die Fachleute ausgedehnt wird, die die Richtigkeit der Erklärungen bescheinigt haben.

Die Implikationen des Urteils

Ein entscheidender Aspekt des Urteils betrifft die Zuständigkeit der Steuerbehörde bei der Eintragung der fälligen Beträge. Tatsächlich, wie im Text des Urteils klargestellt,

Haftung der Personen, die das Konformitätsvisum ausstellen - Art. 39, Abs. 1, lit. a) des Gesetzesdekrets Nr. 241 von 1997 - Auch strafende Funktion - Zuständigkeit für die Eintragung - Regionale Direktion der Steuerbehörde - Vorhandensein - Abweichbarkeit - Ausschluss. Die Haftung, die im Art. 39, Abs. 1, lit. a), zweiter Satz, des Gesetzesdekrets Nr. 241 von 1997 (ratione temporis anwendbar) für die Personen, die das Konformitätsvisum oder unrichtige Bestätigungen ausstellen, im Hinblick auf die gemäß den Modalitäten des Art. 13 des Ministerialdekrets Nr. 164 von 1999 eingereichte Einkommensteuererklärung vorgesehen ist, hat auch eine strafende Funktion; daraus folgt, dass gemäß Abs. 2 des genannten Art. 39 die Zuständigkeit für die Eintragung gegenüber denselben Personen eines Betrags, der dem Betrag der Steuer, der Strafe und der Zinsen entspricht, die vom Steuerpflichtigen gefordert worden wären, der regionalen Direktion der Steuerbehörde zusteht, die anhand des steuerlichen Wohnsitzes des Übeltäters ermittelt wird und nicht abweichbar ist, andernfalls wäre der Akt, der in Verletzung dieser Zuordnung vorgenommen wurde, rechtswidrig.

Diese Position unterstreicht die Bedeutung der korrekten Bestimmung der zuständigen regionalen Direktion der Steuerbehörde, die auf Grundlage des steuerlichen Wohnsitzes des Übeltäters festgelegt werden muss. Jede Abweichung von dieser Zuordnung könnte die Rechtswidrigkeit des Aktes zur Folge haben und potenzielle Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend wirft das Urteil Nr. 11660 vom 2024 Licht auf ein oft vernachlässigtes, jedoch grundlegend wichtiges Thema im Bereich der Besteuerung. Die Fachleute, die das Konformitätsvisum ausstellen, müssen sich der Verantwortung, die sie übernehmen, voll bewusst sein, nicht nur gegenüber dem Steuerpflichtigen, sondern auch gegenüber der Steuerverwaltung. Die Klarheit der Normen und der Verantwortlichkeiten ist entscheidend, um ein gerechtes und faires Steuersystem für alle zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci