Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichts (Cass. pen., Sez. VI, Sent., n. 16979 vom 23.04.2024) bietet bedeutende Anhaltspunkte zur Materie der Betrügereien im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen, insbesondere solchen, die zur Unterstützung von Unternehmen während der Gesundheitsnotlage bestimmt sind. Die Entscheidung stellte fest, dass das Merkmal des schwerwiegenden Betrugs gegen A.A., den Geschäftsführer eines Unternehmens, das nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten hat, nicht vorliegt und stellte die Abgrenzungslinien zwischen den Straftaten des Betrugs und der unrechtmäßigen Wahrnehmung öffentlicher Leistungen klar.
Das Gericht von Neapel hatte die Anwendung von Hausarrest gegen A.A. bestätigt und ihm die unrechtmäßige Wahrnehmung öffentlicher Zuschüsse gemäß Art. 316-ter cod. pen. vorgeworfen. Der Staatsanwalt vertrat jedoch die Auffassung, dass das Verhalten von A.A. als schwerwiegender Betrug im Sinne des Art. 640-bis cod. pen. zu qualifizieren sei, da er Tricks angewendet hätte, um das Finanzamt irrezuführen.
Das Gericht stellte klar, dass die unrechtmäßige Wahrnehmung öffentlicher Zuschüsse nicht automatisch das Delikt des schwerwiegenden Betrugs erfüllt, es sei denn, es liegen spezifische Elemente der Irreführung des leistenden Unternehmens vor.
Das Gericht hat die Beschwerde von A.A. angenommen und die des Staatsanwalts für unzulässig erklärt. Insbesondere betonte das Gericht, dass das Verhalten von A.A. korrekt im Rahmen der unrechtmäßigen Wahrnehmung öffentlicher Leistungen eingeordnet wird, da das Finanzamt gemäß der geltenden Gesetzgebung keine vorhergehende Kontrolle über die Selbstzertifizierung des Antragstellers durchführt.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass das Merkmal, das mit den finanziellen Interessen der Europäischen Union verbunden ist, im konkreten Fall nicht anwendbar war, da die erhaltenen Zuschüsse nicht das Vermögen der Union, sondern nur das des italienischen Staates beeinträchtigen.
Dieses Urteil des Kassationsgerichts stellt eine wichtige Klarstellung im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen und den damit verbundenen strafrechtlichen Verantwortlichkeiten dar. Die Unterscheidung zwischen unrechtmäßiger Wahrnehmung und schwerwiegendem Betrug ist entscheidend, um das Ausmaß der geltenden Vorschriften und die rechtlichen Konsequenzen für Unternehmen zu verstehen. Es ist wichtig, dass Unternehmen die Risiken falscher Erklärungen erkennen, aber das Urteil erinnert uns daran, dass die Anwendung der Normen mit Strenge und ohne analoge Erweiterungen erfolgen muss, die das Individuum ungerechtfertigt schädigen könnten.