Das recente Urteil Nr. 39162 vom 04. Oktober 2024, das vom Kassationsgerichtshof erlassen wurde, bietet wichtige Klarstellungen zum Thema der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen. Diese Entscheidung unterstreicht insbesondere, dass der Richter über die bloße Bewertung der Schwere der Tat und der Gefährlichkeit der Person hinausgehen muss, um die Ablehnung solcher Ersatzstrafen angemessen zu begründen.
Die Frage der Ersatzstrafen wird durch verschiedene rechtliche Normen geregelt, darunter Art. 58 des Gesetzes Nr. 689 von 1981 und das Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022. Diese Bestimmungen bieten den Rahmen, innerhalb dessen der Richter tätig werden muss, doch das analysierte Urteil hebt einen grundlegenden Aspekt hervor: die Notwendigkeit einer klaren und prognostischen Begründung. Dies bedeutet, dass der Richter prüfen muss, ob die Ersatzstrafe tatsächlich das resozialisierende Ziel erreichen kann.
Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen - Ablehnung - Bewertung der Schwere der Tat und der Gefährlichkeit der Person - Ausreichend - Ausschluss - Prognostische Begründung in Bezug auf die resozialisierende Zielsetzung - Notwendigkeit - Vorliegen. Im Bereich der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen darf der Richter im Falle einer Ablehnung der Ersatzstrafe (konkret, bei Geldstrafe) sich nicht nur auf die Angemessenheit der Strafe anhand der Kriterien der Schwere der Tat und der Gefährlichkeit der Person beschränken, sondern muss auch die Gründe prognostisch darlegen, warum die berücksichtigten Elemente die Ersatzstrafe ungeeignet machen, um das resozialisierende Ziel zu erreichen.
Dieser Leitsatz verdeutlicht, dass der Richter sich nicht auf eine bloße quantitative Analyse der Strafe beschränken kann, sondern auch den Kontext und die Potenziale der Person für eine Resozialisierung vertiefen muss. Dies ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass das Strafrecht nicht auf eine bloße repressive Reaktion reduziert wird, sondern die soziale Reintegration des Verurteilten fördert.
Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 39162 von 2024 eine Gelegenheit dar, über die resozialisierende Funktion der Ersatzstrafen nachzudenken. Der Kassationsgerichtshof erinnert uns mit seinem Eingreifen daran, dass jede Entscheidung des Richters sorgfältig begründet werden muss, wobei nicht nur das begangene Verbrechen, sondern auch die Möglichkeiten der Rehabilitation der Person zu berücksichtigen sind. Es ist ein Aufruf zu einem menschlicheren und konstruktiveren Ansatz im Strafrecht, bei dem das Ziel nicht nur die Bestrafung, sondern die Möglichkeit ist, das Individuum in die Gesellschaft reintegrieren zu können.