Kommentar zu Urteil Nr. 1653 von 2025: Das Prinzip des 'favor rei' in der disziplinarischen Verantwortung von Richtern

Das Urteil Nr. 1653 von 2025, erlassen vom Obersten Kassationsgericht, behandelt ein Thema von großer Bedeutung im Kontext der disziplinarischen Verantwortung von Richtern: die Anwendbarkeit des Prinzips des 'favor rei' gemäß Art. 2 StGB. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Aspekte des Urteils analysieren und die rechtlichen Implikationen sowie die Gründe für die Entscheidung des Gerichts hervorheben.

Das Prinzip des 'favor rei'

Das Prinzip des 'favor rei' legt fest, dass im Falle einer Abolition des Verbrechens das günstigste Gesetz für den Angeklagten rückwirkend angewendet werden muss. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass dieses Prinzip nicht im Bereich der disziplinarischen Verantwortung von Richtern anwendbar ist, da disziplinarische Verstöße als Verstöße verwaltungsrechtlicher Natur betrachtet werden.

Prinzip des "favor rei" gemäß Art. 2 StGB - Anwendbarkeit - Ausschluss - Art. 32 bis d.lgs. 109 von 2006 - Einführung des Prinzips - Ausschluss - Grundlage - Fallkonstellation.

Ausschluss des 'favor rei' in der Disziplin der Richter

Das Gericht hat bekräftigt, dass, da das Prinzip des 'favor rei' nicht zur Anwendung kommt, legislative Änderungen, die die Disziplin der Richter betreffen, nicht rückwirkend gelten können. Insbesondere sieht Art. 32 bis, Absatz 2, des d.lgs. Nr. 109 von 2006 kein Regelungssystem vor, das dem von Art. 2 StGB ähnelt, sondern beschränkt sich darauf festzustellen, dass für Fakten, die vor dem Inkrafttreten des Dekrets begangen wurden, die günstigeren Bestimmungen von Art. 18 des r.d.l. Nr. 511 von 1946 gelten.

  • Das 'favor rei' findet keine Anwendung auf disziplinarische Verstöße.
  • Die disziplinarischen Normen folgen einem anderen Regime im Vergleich zu den strafrechtlichen.
  • Normative Änderungen gelten nicht rückwirkend.

Grundlage der Entscheidung und praktische Implikationen

Im konkreten Fall hat das Gericht die Relevanz der Neufassung des Art. 346 bis StGB in Bezug auf das Vergehen des unzulässigen Einflusses ausgeschlossen und festgestellt, dass die rechtliche Qualifizierung des disziplinarisch relevanten Faktums gemäß dem zum Zeitpunkt des Verhaltens geltenden Rechtsrahmen erfolgen muss. Diese Klarstellung ist entscheidend, um die Rechtssicherheit und die Stabilität des disziplinarischen Systems zu gewährleisten.

Fazit

Das Urteil Nr. 1653 von 2025 stellt einen wichtigen Bezugspunkt zum Verständnis der disziplinarischen Verantwortung von Richtern dar. Der Ausschluss des Prinzips des 'favor rei' in diesem Kontext unterstreicht die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der disziplinarischen Normen und wahrt die Unterscheidung zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht. Juristen und die Richter selbst müssen sich dieser Unterschiede bewusst sein, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Justiz zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci