Beschluss Nr. 17403 vom 2024: Mitteilung des Berichts des gerichtlich bestellten Sachverständigen an die beteiligten Parteien

Der jüngste Beschluss Nr. 17403 vom 24. Juni 2024, erlassen vom Kassationsgericht, bietet wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Mitteilung des Berichts des gerichtlich bestellten Sachverständigen (CTU) an die Parteien im Verfahren. Die Entscheidung fügt sich in einen sich entwickelnden rechtlichen Kontext ein, der darauf abzielt, einen effektiven und transparenten technischen Widerspruch während der Zivilverfahren zu gewährleisten.

Die Mitteilung des Berichts des CTU

Das Gericht hat festgestellt, dass die Mitteilung des Berichts des gerichtlich bestellten Sachverständigen über die Übermittlung an den parteilichen Sachverständigen erfolgen kann, anstatt direkt an den bestellten Anwalt. Diese Auslegung, die sich auf Artikel 195 der Zivilprozessordnung stützt, ist signifikant, da die Norm nicht die Verpflichtung zur Mitteilung nur an den Verteidiger, sondern an die beteiligten Parteien vorschreibt. Das bedeutet, dass der parteiliche Sachverständige direkt die notwendigen Informationen erhalten kann, um sein Recht auf Widerspruch bezüglich der Sachverständigenanalyse auszuüben.

AKTIVITÄT - MITTEILUNGEN AN DIE PARTIEN Im Allgemeinen. Die Mitteilung des Berichts des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt gültig durch seine Übermittlung an den parteilichen Sachverständigen, anstatt an den bestellten Anwalt, da Art. 195 ZPO die Übermittlung an die beteiligten Parteien - und nicht speziell an deren Verteidiger - vorschreibt, und diese Vorgehensweise mit dem Zweck der Norm übereinstimmt, einen technischen Widerspruch zu den Gegenständen der Sachverständigenuntersuchung zu schaffen.

Dieses Prinzip hebt die Bedeutung des technischen Widerspruchs für die Richtigkeit der Sachverständigenuntersuchung hervor. Das Gericht betont, dass die direkte Mitteilung an den parteilichen Sachverständigen im Einklang mit dem Zweck der Norm steht, der darauf abzielt, Transparenz und Fairness im Prozess zu gewährleisten. Auf diese Weise wird der parteiliche Sachverständige in die Lage versetzt, die Schlussfolgerungen des CTU zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten, was zu einem gerechteren und ausgewogeneren Verfahren beiträgt.

Praktische Implikationen der Entscheidung

Die praktischen Implikationen dieses Beschlusses sind vielfältig und verdienen es, berücksichtigt zu werden:

  • Stärkung des Verteidigungsrechts: Die direkte Mitteilung an den parteilichen Sachverständigen ermöglicht eine aktive und informierte Teilnahme in der Phase der Sachverständigenanalyse.
  • Höhere Verfahrenseffizienz: Die direkte Übermittlung der Informationen kann die Abläufe im Prozess beschleunigen und Verzögerungen im Zusammenhang mit der Kommunikation mit dem Anwalt vermeiden.
  • Klarheit und Transparenz: Die Entscheidung fördert eine größere Klarheit in den Beziehungen zwischen den Parteien und dem CTU und erleichtert einen konstruktiven Dialog.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend stellt der Beschluss Nr. 17403 vom 2024 einen wichtigen Schritt zum Schutz des technischen Widerspruchs und des Verteidigungsrechts im Zivilprozess dar. Die Möglichkeit, den Bericht des CTU direkt an den parteilichen Sachverständigen zu kommunizieren, ist ein Element, das zu einer effektiveren und partizipativen Gerechtigkeit beitragen kann. Es ist entscheidend, dass die beteiligten Parteien sich dessen bewusst sind und dass die Fachleute im Rechtsbereich sich an diese neue Praxis anpassen, um die Rechte aller am Verfahren beteiligten Akteure zu gewährleisten.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci