Kommentar zu dem Urteil Nr. 16166 von 2024: Unterbrechung der Verjährung in der außerordentlichen Verwaltung

Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichts, Beschluss Nr. 16166 von 2024, bietet eine wichtige Auslegung zur Unterbrechung der Verjährung im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung von großen Unternehmen in der Krise. Insbesondere hat das Gericht klargestellt, dass die unterbrechende Wirkung der Verjährung nur nach der Zulassung der Forderung zur Passivierung des Verfahrens eintritt und dass die bloße Einreichung des Zulassungsantrags keine ähnliche Wirkung haben kann.

Der rechtliche und rechtsprechende Kontext

Die maßgebliche Gesetzgebung für die außerordentliche Verwaltung ist im Insolvenzgesetz, insbesondere in den Artikeln 208 und 209, enthalten. Diese Artikel umreißen den Rahmen für das Management von Unternehmenskrisen und legen die Modalitäten für die Zulassung zur Passivierung sowie die Folgen für die Gläubiger fest. Das Gericht hat bekräftigt, dass nur die formale Zulassung zur Passivierung die Unterbrechung der Verjährung ermöglicht, ein Prinzip, das im Bürgerlichen Gesetzbuch, Artikel 2945, verwurzelt ist.

Im Allgemeinen. Im Hinblick auf die außerordentliche Verwaltung großer Unternehmen in der Krise wird die Unterbrechung der Verjährung zugunsten der Gläubiger, mit dauerhafter Wirkung für die gesamte Dauer des Verfahrens, nur nach der Zulassung zur Passivierung des betreffenden Kredits festgestellt, sodass der bloßen Einreichung des Zulassungsantrags durch den Gläubiger keine ähnliche Wirkung zugeschrieben werden kann, die nicht mit der Einreichung einer Klage gleichzusetzen ist. (Im konkreten Fall hat das S.C. festgestellt, dass der bloße Antrag auf Zulassung zur Passivierung lediglich eine sofortige unterbrechende Wirkung auf die Verjährung hatte, da der Antrag weder von den Kommissaren mit der Einreichung der Liste der zugelassenen Gläubiger noch - da der antragstellende Gläubiger keinen Einspruch erhoben hatte - von einem Zulassungsbeschluss des Gerichts gefolgt wurde, wobei es dann unerheblich war, dass der außerordentlichen Verwaltung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgte).

Die Implikationen des Urteils

Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für die Gläubiger und die Unternehmen in der außerordentlichen Verwaltung. Tatsächlich stellt es klar, dass:

  • Die Unterbrechung der Verjährung nur mit der Zulassung der Forderung zur Passivierung erfolgt.
  • Die bloße Einreichung des Zulassungsantrags entspricht nicht einem gerichtlichen Antrag.
  • Es ist erforderlich, dass der Gläubiger den von der Gesetzgebung vorgesehenen Weg folgt, um den Schutz der Verjährung zu erlangen.

Im Wesentlichen wollte das Kassationsgericht Verwirrung und Unsicherheiten im System vermeiden, indem es festlegte, dass der einzige Weg, um die Unterbrechung der Verjährung zu gewährleisten, darin besteht, die korrekten Verfahren zu befolgen und eine formale Zulassung zu erhalten.

Fazit

Das Urteil Nr. 16166 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der außerordentlichen Verwaltung und der Verjährung dar und betont die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Verfahren zum Schutz der Rechte der Gläubiger. Dieser Hinweis auf die Formvorschriften und die Notwendigkeit eines klaren Verfahrens ist sowohl für Fachleute im Rechtsbereich als auch für Unternehmen, die in Krisensituationen involviert sind, von entscheidender Bedeutung. Das Verständnis dieser Aspekte hilft nicht nur, die Rechte der Gläubiger zu schützen, sondern stellt auch einen Schritt in Richtung eines transparenteren Managements von Unternehmenskrisen dar.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci