Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs: Analyse der Verordnung Nr. 19452 vom 2024

Die kürzlich erlassene Verordnung Nr. 19452 vom 15. Juli 2024 des Kassationsgerichts hat interessante Fragen zur anwendbaren Gerichtsbarkeit im Falle von Haftungsansprüchen gegen private Personen aufgeworfen. Dieses Urteil klärt die Abgrenzungslinien zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Rechnungsprüfung, wobei die Bedeutung des öffentlichen Dienstverhältnisses hervorgehoben wird.

Der Rechtliche Kontext

Der Rechnungshof ist gemäß Artikel 103 der Verfassung für Streitigkeiten zuständig, die die Haftung von öffentlichen Amtsträgern betreffen. Die Rechtsprechung hat jedoch festgestellt, dass die Gerichtsbarkeit je nach Art des Verhältnisses zwischen der privaten Person und der öffentlichen Verwaltung (P.A.) variieren kann. Insbesondere legt die vorliegende Verordnung fest, dass der Haftungsanspruch gegen eine private Person nur dann der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs unterliegt, wenn ein Dienstverhältnis besteht.

Die Entscheidung des Gerichts

Haftungsanspruch gegen eine private Person - Ordentliche Gerichtsbarkeit oder Rechnungsprüfung - Verteilungskriterien - Öffentliches Dienstverhältnis - Relevanz - Fallkonstellation. Der Haftungsanspruch gegen eine private Person unterliegt der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs, wenn ein Dienstverhältnis besteht, aufgrund dessen die erste Person vorübergehend in die organisatorische Struktur der P.A. integriert wurde, um eine öffentliche Tätigkeit oder Dienstleistung zu erbringen. Im Gegensatz dazu wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in dem anderen Fall angenommen, wenn davon ausgegangen wird, dass der Schaden aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Privaten resultiert, der als vertragliche Gegenpartei der P.A. angesehen wird. (In diesem Fall hat das S.C. den Schadensersatzanspruch gegen ein Unternehmen, das Inhaber einer Abbaulizenz ist, und dessen gesetzlichen Vertreter in Bezug auf die unterlassene Zahlung der kommunalen Gebühr und der Steuer auf den Marmotransport der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet, da diese als vertragliche Verpflichtungen qualifiziert wurden, die nicht mit einem Dienstverhältnis verbunden sind, da sie darauf abzielen, den entgangenen Nutzen des öffentlichen Gutes durch die P.A. zu entschädigen.)

Im analysierten Fall war der Schaden mit der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen verbunden, was das Gericht zu dem Schluss brachte, dass es sich um einen Fall der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht der Rechnungsprüfung handelte. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sie nicht nur das zuständige Gericht bestimmt, sondern auch die Handlungsmodalitäten und die Rechte der beteiligten Parteien.

Praktische Auswirkungen des Urteils

  • Klarheit über die Verteilungskriterien zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Rechnungsprüfung.
  • Bedeutung des öffentlichen Dienstverhältnisses für die Qualifikation der Gerichtsbarkeit.
  • Möglichkeit für private Personen, die Entscheidungen der P.A. vor einem ordentlichen Gericht anzufechten.

Dieses Urteil stellt einen wesentlichen Schritt zur Definition der Grenzen zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten dar und bietet eine nützliche Orientierung für zukünftige Streitigkeiten im Bereich der Haftung. Es regt zum Nachdenken über die Bedeutung der Qualifikation der Beziehungen zwischen Privaten und der öffentlichen Verwaltung an und betont, dass nicht jede Verpflichtung automatisch die Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs mit sich bringt.

Fazit

Zusammenfassend bietet die Verordnung Nr. 19452 vom 2024 des Kassationsgerichts eine klare und präzise Sicht auf die anwendbare Gerichtsbarkeit im Falle der Haftung privater Personen gegenüber der P.A. Dieses Urteil klärt nicht nur die rechtlichen Unterschiede, sondern hat auch erhebliche praktische Auswirkungen auf die rechtlichen Strategien, die in ähnlichen Situationen verfolgt werden sollten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Rechtsexperten diese Dynamiken verstehen, um ihre Mandanten in Fragen der zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung besser unterstützen zu können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci