Das Urteil Nr. 27379/2023 und die Verschärfung der Transnationalität im Strafrecht

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 27379 vom 8. Februar 2023 bietet wichtige Anregungen zur Ausgestaltung der Verschärfung der Transnationalität, wie sie im Artikel 4 des Gesetzes Nr. 146 von 2006 vorgesehen ist. Diese Entscheidung, die vom Kassationsgerichtshof erlassen wurde, bestätigte die Möglichkeit, die Verschärfung auch im Falle eines Angeklagten anzuwenden, der von einer assoziativen Straftat freigesprochen wurde, und klärte damit einige grundlegende Aspekte der strafrechtlichen Verantwortung.

Die Verschärfung der Transnationalität: Was sieht das Gesetz vor?

Das Gesetz vom 16. März 2006, Nr. 146, zielt darauf ab, die organisierte Kriminalität auf transnationaler Ebene zu bekämpfen. Artikel 4 legt fest, dass die Verschärfung der Transnationalität auch für diejenigen anwendbar ist, die nicht wegen der assoziativen Straftat verurteilt wurden. Dieses Prinzip wurde vom Gericht bekräftigt, das feststellte, dass die Freisprechung von der assoziativen Straftat die Kenntnis des Angeklagten beim Handeln und Erhalten von Waren aus einer transnationalen Vereinigung nicht ausschließt.

Die Verschärfung der Transnationalität, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2006, Nr. 146, vorgesehen ist, hat einen objektiven Charakter und kann auch gegen den Angeklagten angewendet werden, der von der assoziativen Straftat freigesprochen wurde, basierend auf den ordentlichen Kriterien, die in Artikel 59, Absatz zwei, des Strafgesetzbuches festgelegt sind, nämlich wenn sie bekannt, aus Fahrlässigkeit ignoriert oder aufgrund eines durch Fahrlässigkeit verursachten Fehlers als nicht existent angesehen wird. (In der Begründung stellte das Gericht fest, dass die Freisprechung des Angeklagten von der assoziativen Straftat nicht seine Kenntnis ausschließt, Waren zu behandeln und zu erhalten, die aus einer transnationalen Vereinigung stammen).

Die Kriterien der Zurechnung gemäß dem Gericht

Nach dem Gericht basieren die Kriterien der Zurechnung auf Artikel 59, Absatz zwei, des Strafgesetzbuches, der die Unkenntnis des Gesetzes oder der Tatbestandsmerkmale der Straftat nur dann als relevant betrachtet, wenn sie auf Fahrlässigkeit beruht. Das bedeutet, dass auch eine Freisprechung mit der Ausgestaltung der Transnationalität vereinbar sein kann, wenn der Angeklagte sich der Umstände bezüglich der Herkunft der behandelten Waren bewusst war.

  • Bewusstsein über die Herkunft der Waren
  • Unkenntnis aus Fahrlässigkeit
  • Fehler, der durch Fahrlässigkeit verursacht wurde

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 27379/2023 stellt einen wichtigen Fortschritt im Verständnis der strafrechtlichen Verantwortung in einem globalen Kontext dar. Es wird klargestellt, dass die Verschärfung der Transnationalität nicht durch die Freisprechung von einer assoziativen Straftat ausgeschlossen ist, was den Weg für eine umfassendere Bewertung individueller Verhaltensweisen ebnet. Dieser Ansatz könnte auch die zukünftigen gerichtlichen Entscheidungen und Verteidigungsstrategien in ähnlichen Fällen weiter beeinflussen und betont, welches Bewusstsein und welche Sorgfalt jeder Einzelne in Bezug auf sein Handeln haben muss, insbesondere in einem so komplexen Kontext wie der transnationalen organisierten Kriminalität.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci